SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 20. September 2023

Bekämpfung der Geldwäscherei

Im März 2022 verabschiedete die Financial Action Task Force (FATF) die überarbeitete Empfehlung zur Transparenz juristischer Personen und zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter. Deren Umsetzung wird für alle Mitgliedsländer im Rahmen der nächsten Länderprüfung beurteilt werden. In diesem Zusammenhang hat sich das zuständige Staatssekretariat für internationale Finanzfragen auch mit der Geldwäscherei im Immobiliensektor beschäftigt. Nun liegt der Vernehmlassungsentwurf vor.

Der Bundesrat hat eine Gesetzesvorlage zur Erhöhung der Transparenz juristischer Personen in die Vernehmlassung gegeben. Das Ziel der Gesetzesvorlage ist die Erhöhung der Transparenz juristischer Personen, damit die Behörden effizienter und zuverlässiger feststellen können, wer hinter einer Rechtsstruktur steht. Ein rascher und effizienter Zugang zu solchen Informationen ist sowohl im Kampf gegen Geldwäscherei und Finanzkriminalität als auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung von internationalen Sanktionen und des Steuerrechts entscheidend.

Gleichzeitig sieht das Projekt weitere Gesetzesanpassungen vor, insbesondere im Bereich des Geldwäschereigesetzes. Davon ist auch die Immobilienwirtschaft betroffen.

Keine generelle Unterstellung der Immobilienmakler unter das GwG

Der SVIT Schweiz nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Entwurf auf eine generelle Unterstellung der Immobilienmakler in der Vernehmlassungsvorlage verzichtet wird. Wie im Vorfeld der Vernehmlassung durch den SVIT Schweiz gefordert, werden somit die Immobilientransaktionen, welche über einen Makler laufen nicht anders beurteilt, als wenn diese Geschäfte ohne Vermittlung eines Maklers zustande kommen.

Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Bargeldtransaktionen

Bis anhin lag die Grenze für Bargeldtransaktionen, welche ohne weitere Abklärungen durchgeführt werden konnten, bei CHF 100'000.-. Diese Grenze ist nun auf CHF 0.- gesenkt worden. Laut Bundesrat ist der Zweck der vorgeschlagenen Massnahmen nicht darin zu sehen, die Verwendung von Bargeld bei Immobilientransaktionen zu verbieten. Barkäufe von Grundstücken sollen weiterhin unbegrenzt möglich sein. In Fällen, in denen Bargeld angenommen oder entgegengenommen wird, müssen die Immobilienmakler jedoch Sorgfaltspflichten erfüllen. Immobilienmakler können allerdings weiterhin – wie in der Praxis in den meisten Fällen üblich – über einen Finanzintermediär agieren, wodurch ihnen keine Sorgfaltspflicht auferlegt wird. Dies bedeutet, da faktisch alle Immobilientransaktionen über Banken und ohne Bargeld abgewickelt werden, dass sich für das tägliche Geschäft des Immobilienmaklers keine Veränderungen ergeben. Der SVIT Schweiz begrüsst und unterstützt diesen Teil der Vorlage explizit.

 

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen:

Zum Bericht

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