18.06.2020
Das entscheidende Element für die Entscheidung der Frage, ob die Bewirtschaftungshonorare in der Corona-Krise anzupassen sind, ist die Ausgestaltung des Vertrags zwischen Eigentümer und Bewirtschafter. Der angekündigte Eingriff des Gesetzgebers in bestehende Mietverhältnisse kann dazu führen, dass Bewirtschaftungsunternehmen verpflichtet werden, einen Beitrag zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu leisten. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn die Parteien keine Entschädigung des Mehraufwandes vereinbart haben und das Bewirtschaftungshonorar auf Grundlage des Ist-Mietzinses berechnet wird. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Roberto Peduzzi, Battegay Dürr AG, im Auftrag des SVIT Schweiz. Lesen Sie die detaillierte Einschätzung im Gutachten.