SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 18. Juni 2020

Bewirtschaftungshonorare in der Corona-Krise

In der Sommersession haben die eidgenössischen Räte dem Bundesrat den Auftrag zur Ausarbeitung eines Gesetzes für die Senkung der Geschäftsmieten erteilt. Je nach Ausgestaltung des Vertrags zwischen Eigentümer und Bewirtschafter kann das Gesetz zu einer Reduktion der Bewirtschaftungshonorare führen.

massnahmen

18.06.2020

Das entscheidende Element für die Entscheidung der Frage, ob die Bewirtschaftungshonorare in der Corona-Krise anzupassen sind, ist die Ausgestaltung des Vertrags zwischen Eigentümer und Bewirtschafter. Der angekündigte Eingriff des Gesetzgebers in bestehende Mietverhältnisse kann dazu führen, dass Bewirtschaftungsunternehmen verpflichtet werden, einen Beitrag zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu leisten. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn die Parteien keine Entschädigung des Mehraufwandes vereinbart haben und das Bewirtschaftungshonorar auf Grundlage des Ist-Mietzinses berechnet wird. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Roberto Peduzzi, Battegay Dürr AG, im Auftrag des SVIT Schweiz. Lesen Sie die detaillierte Einschätzung im Gutachten.

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