SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 16. Februar 2022

Bundesrat hebt Covid-Massnahmen weitgehend auf

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 die meisten Bestimmungen der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» und damit die Mehrzahl der Schutzmassnahmen und Einschränkungen mit Gültigkeit ab dem 17. Februar aufgehoben. Für die Immobilienwirtschaft, für die von ihr bewirtschafteten Liegenschaften, den Unternehmensbetrieb sowie für Veranstaltungen und den Bildungsbetrieb bedeutet dies eine Rückkehr zur Normalität.

Der Bundesrat hat heute Mittwoch, 16. Februar 2022 die meisten Bestimmungen der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit Gültigkeit ab morgen 17. Februar aufgehoben. Die Verordnung regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen.

Trotz den aufgehobenen Regelungen auf nationaler Ebene sind weiterhin allfällige kantonalen Erlasse zu beachten. Es ist dem SVIT Schweiz und der SVIT School ein Anliegen, weiterhin zur Eindämmung der Covid-Infektionen beizutragen.

Alle bisherigen Dokumente des SVIT Schweiz, welche in Zusammenhang mit der Pandemie veröffentlicht wurden, verlieren somit ihre Gültigkeit (Ausnahme siehe nächster Abschnitt). Weiterhin zu beachten sind die Bestimmungen aus der «Covid-19-Verordnung 3» für die Immobilienwirtschaft bei den Stockwerkeigentümerversammlungen bis Ende 2023 von Bedeutung ist.

Es besteht weiterhin und bis Ende 2023 die Möglichkeit, Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften schriftlich oder virtuell durchzuführen oder für bereits angesetzte Präsenzveranstaltungen bis spätestens vier Tage vor der Durchführung die schriftliche oder die virtuelle Durchführung anzuordnen (hier finden Sie die entsprechenden Informationen). Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall abzuwägen. Der SVIT empfiehlt, die Rechte der Stockwerkeigentümer an oberste Stelle der Überlegungen zu setzen. Namentlich soll bei schriftlicher Durchführung nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwaltung unliebsame Diskussionen zu unterdrücken versucht.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass bei Durchführung einer physischen Versammlung kein Recht darauf besteht, an der Versammlung hybrid, d.h. mittels Videozuschaltung, teilzunehmen. Es liegt im Rahmen der «Covid-19 Verordnung 3», Art. 27 grundsätzlich im Belieben der Verwaltung, die Art und Weise der Durchführung der Versammlung anzuordnen. Ob hybride Versammlungen überhaupt zulässig sind, ist bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre entschieden worden.

Arbeitsstätten

Aufgehoben wird auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit. Damit entscheiden die Arbeitgeber über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.

Berufsbildung

Die SVIT School wird die Lehrgänge in den nächsten Wochen wieder als Präsenz- bzw. je nach Standort als Hybridunterricht durchführen. Was den Schulstandort der SVIT School in Greencity Zürich betrifft, wird der Hybridunterricht wieder aufgenommen. Die Studierenden und Dozenten werden über das genaue Vorgehen direkt informiert.

Covid-19: Wir haben es geschafft!

Ab dem 17. Februar 2022 sind die meisten Bestimmungen aufgehoben.

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