23.03.2020
Für viele Mieter ist am kommenden 31. März 2020 Umzugstermin. Damit stellt sich die Frage, ob diese Umzüge sowie die Wohnungsabnahmen und -übergaben wie geplant durchgeführt werden können. Der Bund hat dazu am vergangenen Samstag, 21. März 2020 in der Medienkonferenz Stellung genommen: Point de Presse (ab Dauer 1:10:05). Demnach sind Wohnungswechsel, Umzüge und damit zusammenhängende Handlungen (Wohnungsabnahme, Wohnungsübergabe) unter Einhaltung der angeordneten und empfohlenen Hygienemassnahmen nach aktuellem Stand möglich. Auch interpretiert der SVIT Schweiz die Aussagen der Behördenvertreter dahingehend, dass das Umzugsunternehmen entsprechende Aufträge ausführen können.
Die mietrechtlichen Verpflichtungen werden damit von der «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)» nicht erfasst und können nicht einseitig mit Verweis auf «Notmassnahmen» angepasst werden. Es ist den Vertragsparteien überlassen, einvernehmlich abweichende Regelungen zum vereinbarten Mietvertrag zu treffen.
Der SVIT Schweiz verweist hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen auf seine früheren Empfehlungen zur Wohnungsabnahme bzw. -übergabe und die FAQ: Der ausziehende und einziehende Mieter sollte die Möglichkeit haben, den Schlüssel zu deponieren, respektive den deponierten Schlüssen entgegenzunehmen, sodass kein Kontakt stattfindet. Bewirtschafter sollen dann alleine den Zustand der abzugebenden Wohnung überprüfen.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen bei einer allfälligen Verschärfung der behördlichen Massnahmen (Ausgehverbot).