SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 25. Juni 2021

Covid-Massnahmen: Was gilt ab dem 26. Juni?

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 umfassende Lockerungen der Covid-Massnahmen bekanntgegeben. Die Folgenden betreffen auch die Immobilienwirtschaft.

massnahmen

25.06.2021

Ab Samstag, 26. Juni 2021 gelten neue Covid-Schutzmassnahmen. Der Bundesrat hat für verschiedene Bereiche Änderungen bekanntgegeben. Grundlage der Massnahmen sind die «Covid-19-Verordnung 3» und die «Covid-19-Verordnung besondere Lage», Stand 23. Juni 2021 (derzeit in Ausarbeitung, siehe Seite «Coronavirus: Massnahmen und Verordnungen» des BAG). Für die Immobilienwirtschaft sind folgende Anpassungen und weiterhin geltenden Massnahmen relevant:

  • Versammlung von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften: Aus praktischen und rechtlichen Gründen kommen die Massnahmen gemäss Art. 14 («Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat») der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einer Obergrenze von 1000 Personen zur Anwendung. Es gilt in Innenräumen weiterhin Maskenpflicht. Die Kontaktdaten aller Anwesenden werden erhoben. Die Kapazität des Veranstaltungsraums darf nur zu zwei Drittel ausgeschöpft werden. Es ist ein Schutzkonzept zu erstellen (siehe Muster-Schutzkonzept des SVIT). Die Durchführung der Versammlungen auf schriftlichem oder mittels Konferenzsystem ist weiterhin bis 31. Dezember 2021 möglich.
  • Firmenveranstaltungen: Veranstaltungen bis 1000 Personen sind möglich («Veranstaltungen ohne Zertifikat»). Es gilt Maskenpflicht in Innenräumen und Konsumation nur im Restaurantbereich. Es ist ein Schutzkonzept zu erstellen.
  • Immobilienmessen: Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ist aufgehoben. Es gilt Maskenpflicht in Innenräumen und Konsumation nur im Restaurantbereich («Veranstaltungen ohne Zertifikat»). Es ist ein Schutzkonzept zu erstellen.
  • Anpassung der Maskenpflicht/-empfehlung im halböffentlichen/gemeinschaftlichen Innenraum (allgemeine Verkehrsflächen von Wohn- und gewerblichen Liegenschaften): Allfällig bisher angeordnete Maskenpflicht bzw. Maskenempfehlung sind im Sinn einer Branchenempfehlung des SVIT wie folgt anzupassen:
    • Halböffentliche Verkehrsflächen in Gewerbeliegenschaften: Die Verkehrsflächen (namentlich Eingangsbereich, Aufzüge, Flure, nicht öffentliche Einstellhallen) in Gewerbeliegenschaften mit mehreren Mietparteien, die i.d.R. ohne Schliesssystem und damit frei zugänglich sind, sind den «öffentlich zugänglichen Einrichtungen» (Maskenpflicht) zuzuschlagen. Siehe dazu unten.
    • Gemeinschaftliche Innenräume in Wohnliegenschaften: Soweit die gemeinschaftlichen Räume/Verkehrsflächen durch ein Schliesssystem geschützt sind, kann eine bisher geltende Maskenpflicht/-empfehlung entfallen. Allenfalls ist die Zahl der Benutzer von Aufzügen weiterhin zu beschränken. Bei den Massnahmen ist besonders auf die Akzeptanz der Bewohner zu achten.  
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben: Die Maskenpflicht in diesen Bereichen ist in Übereinstimmung mit den «Covid-19-Verordnung besondere Lage» weiterhin aufrechtzuerhalten und durchzusetzen. Es muss ein Schutzkonzept erstellt werden. Zu den «öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben» gehören (nicht abschliessend): öffentliche Einrichtungen und Betriebe mit Publikumsverkehr sowie deren Zugänge, öffentlich zugängliche Einstellhallen.
  • Schutzmassnahmen im Betrieb: Es gilt eine allgemeine Homeoffice-Empfehlung. Die grundsätzliche Maskenpflicht entfällt. Fallweise – namentlich, wenn die Distanz von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann – kann eine Maskenpflicht durchgesetzt werden. Die Selbsttestungen werden fortgesetzt.
  • Kantonale Regelungen: Es sind allenfalls geltende kantonale Regelungen zu beachten.

Die bisher geltenden Empfehlungen des SVIT Schweiz zu Schutzmassnahmen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.

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