SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 4. November 2021

Covid-Zertifikat: keine Erleichterung für Stockwerkeigentümer

Der SVIT hat um Lockerung der Zertifikatpflicht für Versammlungen der Stockwerkeigentümer ersucht. Der Bund hält an seiner restriktiven Haltung fest.

massnahmen

04.11.2021

Der SVIT Schweiz hat das Bundesamt für Justiz und das Bundesamt für Gesundheit ersucht, eine Unterstellung der Versammlung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft unter Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage («Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat») zu prüfen. Damit hätten Versammlungen mit bis zu 30 Personen und bei den erforderlichen Schutzmassnahmen ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden können. Die Bundesämter haben das Begehren abgelehnt.

Der Verband hatte argumentiert, dass die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen den Vereinen gleichgestellt werden kann, zumal die Mitglieder dem Veranstalter bekannt sind und Schutzmassnahmen (namentlich die Abstandsregeln) im Rahmen eines Schutzkonzepts problemlos umgesetzt werden können. Zudem unterscheidet sich die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft aufgrund der räumlichen Nähe (Bewohner einer Liegenschaft) von Versammlungen anderer Gesellschaft.

Die Bundesämter begründen ihren Entscheid mit Bezug auf die Erläuterungen Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, dass Treffen von Personen oder Gruppen, die sich nicht regelmässig, sondern nur ein einziges Mal oder nur sehr sporadisch in dieser Zusammensetzung treffen, also beispielsweise zu einmaligen oder nur halbjährlich bzw. jährlich stattfindenden Veranstaltungen von Vereinen und weiteren Gruppierungen nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

Würden nur wenige Veranstaltungen durchgeführt, die zudem zeitlich weit auseinander liegen, werde die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 1 verneint. Die Beispiele in den Erläuterungen zu Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage wiesen denn auch auf Veranstaltungen hin, die in eher kurzen Abständen regelmässig stattfinden (Chorproben usw.), schreiben die Ämter weiter. Eine jährlich stattfindende Stockwerkeigentümer-Versammlung könne entsprechend nicht unter Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage fallen, monatlich oder allenfalls auch alle zwei Monate stattfindende Anlässe hingegen schon. Dazwischen liege eine Grauzone.

Die Ausführungen in den «FAQ Coronavirus und Generalversammlung» des Bundesamts für Justiz haben daher gemäss dem Entscheid weiterhin Gültigkeit, und für die Versammlung von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften gilt die Zertifikatspflicht. Im Entscheid heisst es weiter, es sei davon auszugehen, dass jede Person, die ordentlich an die Stockwerkeigentümer-Versammlung eingeladen worden sei, sowohl die Zeit wie auch die Mittel aufbringen könne, sich testen zu lassen. Ansonsten könnten sich Personen ohne gültiges Zertifikat bei der Versammlung vertreten lassen und ihr Teilnahmerecht so wahrnehmen. Die Zertifikatspflicht stellt daher nach Ansicht der Bundesjuristen keine unzulässige Diskriminierung dar.

 

Covid-Zertifikat-Plakat

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