Mit Datum vom 19. Juni 2024 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB sein früheres «Merkblatt zum Umgang mit Personendaten in Mietbewerbungsformularen» in einem für die Immobilienbewirtschaftung wesentlichen Punkt revidiert: «Eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs darf (…) von allen Mietinteressenten eingefordert werden. Die Kopien sämtlicher nicht berücksichtigter Bewerber sind im Anschluss an den Vermietungsprozess zusammen mit deren Bewerbungsunterlagen zu vernichten.» Der SVIT Schweiz hatte im vergangenen Jahr interveniert, nachdem gemäss der ersten Fassung des Merkblatts Betreibungsregisterauszüge nur vom letztendlich ausgewählten Interessenten hätte eingefordert werden dürfen.
Der SVIT Schweiz ruft seine Mitglieder dazu auf, die eigenen Mietbewerbungsformulare anhand der «Branchenempfehlung zum Datenschutzgesetz – Personendaten im Bewerbungsformular für Mietobjekte (07.24de, Anhang E, Version 1.1)» zu überprüfen. Diese Branchenempfehlung liegt auch in Französisch und Italienisch vor.
Branchenempfehlungen des SVIT Schweiz
Auf Intervention des SVIT Schweiz hin hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB sein früheres Merkblatt zum Umgang mit Personendaten in Mietbewerbungsformularen per Juni 2024 revidiert. Dies bringt eine wesentliche Erleichterung im Umgang mit Betreibungsregisterauszügen.