SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 3. Dezember 2024

Faksimile-Unterschrift erst im 2. Halbjahr

Der Bundesrat hat sich noch nicht darauf festgelegt, wann die beiden in der Herbstsession 2023 vom Parlament gültig beschlossenen Änderungen des Mietrechts – Art. 269d Abs. 4 (Faksimile-Unterschrift) und Abs. 5 OR (Mitteilung Mietzinserhöhung bei Staffelmiete) – in Kraft treten. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Wohnungswesen BWO ist eine Inkraftsetzung «in der zweiten Hälfte des Jahres 2025» vorgesehen.

Dem Vernehmen nach verknüpft der Bundesrat die Änderung des Mietrechts mit der Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), zu der er im ersten Semester 2024 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt hatte. Mit den betreffenden Änderungen der VMWG soll «eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung erzielt und die Markttransparenz weiter erhöht werden, ohne dabei übermässig in die Vertragsverhältnisse einzugreifen oder Investitionshemmnisse hervorzurufen». Der SVIT Schweiz stellt sich in seiner Stellungnahme vehement gegen die Vorlage. Der Ergebnisbericht des Vernehmlassungsverfahrens steht noch aus.

Das BWO begründet die Verknüpfung damit, dass für die Ergänzung des Art. 269d OR auch die VMWG angepasst werden muss. Es geht dabei um Art. 19 VMWG «Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen». Eine Inkraftsetzung ist grundsätzlich in jedem Kalendermonat möglich, siehe dazu:Publikationsplattform des Bundesrechts.

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