Immobilienberuf
Bewirtschafter und Hausbesitzer sollten genau darauf achten, dass Handwerker bei Unterhaltsarbeiten und kleineren Baustellen die Corona-Schutzmassnahmen einhalten. Sonst droht notfalls ein Baustopp.
Von: Reto Westermann

Baustopp im Wiederholungsfall

Ende Oktober hat der Bundesrat die Massnahmen gegen das Coronavirus wieder verstärkt. Auf Baustellen hat die Verschärfung auf den ersten Blick keinen Einfluss. Doch wie andere Arbeitgeber auch, müssen Handwerksfirmen gemäss Arbeitsgesetz­ und Covid-Verordnung ihre Mitarbeitenden vor einer Ansteckung schützen. Auf grösseren Baustellen kümmert sich meist die Bauleitung darum und stellt die Infrastruktur dafür bereit. Tut sie es nicht, riskiert sie bei Kontrollen einen Verweis und im Wiederholungsfall gar die vorübergehende Schliessung der Baustelle. Bei kleineren Bauprojekten und bei Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ist die Lage unübersichtlicher. Oft existiert dort keine professionelle Bauleitung, die sich um Massnahmen kümmert. Manch ein Liegenschaftenverwalter oder privater Bauherr fragt sich deshalb, wie es bei Reparaturaufträgen oder einer kleinen Baustelle bezüglich Corona-Regeln aussieht, wer die Einhaltung zu überwachen hat und welche Folgen Verstösse haben könnten.

Selber hinschauen lohnt sich

«Grundsätzlich gelten die Vorgaben zum Schutz der Arbeiter für Baustellen aller Grössen», sagt Christopher Tillman, Baurechtsanwalt und Vorstandsmitglied der Kammer unabhängiger Bauherrenberater (KUB). Die Verantwortung für die Einhaltung liege auf jeden Fall beim jeweiligen Firmenchef. Kommt es zu einer Kontrolle und werden Verstösse festgestellt, ist das Vorgehen dasselbe wie bei grossen Baustellen: Im schlimmsten Fall ruhen dann die Arbeiten während einiger Tage. Als Verstösse gelten etwa das Fehlen von Handwaschmöglichkeiten oder das Nichteinhalten von Abständen. Und auch ohne Kontrolle kann es Probleme geben: Kommt es zu einem Corona-Fall auf einer Baustelle und wurden keine Masken getragen, müssen unter Umständen alle betroffenen Handwerker in Quarantäne. Ein Stopp der Arbeiten aufgrund von Kontrollen oder einer Quarantäne ist auch für den Auftraggeber ärgerlich, da es zu Verzögerungen kommen kann. «Deshalb macht es Sinn, als Bauherr bei kleineren Vorhaben genau hinzuschauen und die Einhaltung der Regeln einzufordern», rät Tillman vom KUB-Vorstand. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Umbauten in Liegenschaften, die während der Bauzeit weiter genutzt werden. Denn dort geht es nicht nur um den Schutz der Arbeiter, sondern auch um den­jenigen der Nutzer – etwa wenn Handwerker in einer Wohnung arbeiten, während deren Mieter oder Besitzer anwesend sind. Letzteres ist vor allem auch für Liegenschaftsverwalter, die Unterhaltsarbeiten in Auftrag ­geben, wichtig zu wissen.

Abstand oder Maske

Doch wie sehen die aktuellen Regeln für Baustellen aus? Details dazu haben das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (Seco) sowie die Suva in einem Merkblatt für Handwerksfirmen festgehalten (siehe Link). Die wichtigsten Vorgaben sind:

  • Abstand halten: Auch auf Baustellen oder bei Unterhaltsarbeiten müssen Handwerker mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander einhalten. Ausgenommen sind kurze Begegnungen im Freien – etwa auf einem Gerüst.
  • Maskenpflicht: In Innenräumen ist das Tragen von Masken obligatorisch – ausser die Arbeiter sind in voneinander getrennten Räumen tätig.
  • Hygiene: Alle Handwerker müssen Zugang zu einem Handwaschbecken mit fliessendem Wasser und Seife haben. Ebenso sind Einwegtücher aus Papier oder ein Handtrockner vorgeschrieben. Existiert keine Handwaschmöglichkeit, muss Desinfektionsgel bereitgestellt werden.
  • Personentransport: Bei der gemeinsamen Fahrt zur Baustelle müssen die Mitarbeitenden eine Maske tragen. Pausenbereich: Auch hier gelten die Abstandsregeln.