«Die Mitglieder des SVIT Schweiz bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt vom eigenen Vermögen auf.» Wie dies konkret umgesetzt werden kann, erläutert eine Konkretisierung im Art. 7 Abs. 1 der SVIT Standesregeln.
Der Exekutivrat des SVIT Schweiz hat Ende 2024 eine Konkretisierung des Art. 7 der SVIT Standesregeln beschlossen. Die geltende Regelung über die getrennte Aufbewahrung von anvertrauten Vermögenswerten der Kunden wird neu in einem zweiten Satz von Absatz 1 erweitert. Demnach ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die Vermögenswerte auf Rubrik- und/oder Sammelkonti aufbewahrt werden, die auf den Namen des Mitglieds lauten. Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedern, dieses Einverständnis schriftlich einzuholen. Eine Duldung kann im Zweifelsfall nicht als Einverständnis gewertet werden.

Standesregeln SVIT Schweiz
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