SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 27. Mai 2021

Lockerungsschritte – auch für die Immobilienwirtschaft

Der Bundesrat hat am 26. Mai für Ende Monat zahlreiche Lockerungen angekündigt und für Ende Juni weitere Schritte in Aussicht gestellt. Einige dieser Lockerungen betreffen auch die Immobilienwirtschaft.

massnahmen

27.05.2021

Das sind die wichtigsten Änderungen per 31. Mai 2021:

  • Versammlungen: Für Versammlungen («Veranstaltungen ohne Publikum») gilt eine Obergrenze der Teilnehmer von 50 Personen (statt wie bisher 15 Personen). Davon erfasst sind namentlich Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, Vereins- oder Genossenschaftsversammlungen. Es gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden. Die schriftliche Durchführung von Versammlungen ist weiterhin bis 31. Dezember 2021 möglich.
  • Homeoffice: Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert. Weiterführende Informationen des BAG: Faktenblatt «Coronavirus: Umgang mit den angepassten Homeoffice-Regeln» vom 26. Mai 2021.
  • Geschäftsmiete: Die Betriebseinschränkungen im Bereich der Gastronomie sowie Kultur/Freizeit werden gelockert. Im Fall von Verhandlungen über Mietzinssenkungen zwischen Vermietern und Mietern gilt der 31. Mai 2021 als Stichtag für die Berechnung allfälliger Senkungen. Ab dem 1. Juni entfällt aus der Sicht des SVIT ein Verhandlungsanspruch (ausgenommen: weiterhin geschlossene Betriebe).
  • Veranstaltungen: Publikumsanlässe des SVIT und seiner Mitgliederorganisationen sind mit bis zu 100 Personen möglich. Es gelten Maskenpflicht und Abstandsregeln. Die Raumkapazität darf zur Hälfte genutzt werden.
  • Bildung: Für den Präsenzunterricht in der höheren Berufsbildung gelten unverändert eine Obergrenze von 50 Personen, die Pflicht für Schutzmassnahmen sowie eine Beschränkung auf 50 Prozent der Raumkapazität.

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