Die vom Parlament am 20. Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht treten auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 beschlossen.
Umsetzung der beschlossenen Änderungen
Die Änderung des Obligationenrechts (OR) vom 20. Dezember 2024 sieht Anpassungen und Verbesserungen für die rechtliche Stellung der Bauherren und Immobilienkäufer bei Baumängeln vor. Die politischen Diskussionen zogen sich über mehr als 3 Jahre hin. Da die Referendumsfrist am 19. April abgelaufen ist, hat der Bundesrat nun die Änderungen auf 2026 hin in Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Frist für die Mängelrüge beim Grundstückkauf sowie bei einem unbeweglichen Werk beträgt neu 60 Tage seit Abnahme bzw. Entdeckung und kann nicht verkürzt werden.
- Das unentgeltliche Nachbesserungsrecht für Mängel an Bauten kann vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden.
- Das Nachbesserungsrecht gilt auch im Falle des Kaufs eines Grundstück mit einer noch zu errichtenden Baute oder einer Baute, welche weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde.
- Die Verjährungsfrist von 5 Jahren kann zu Lasten des Käufers bzw. Bestellers nicht abgeändert werden.
Weiterführende Links:
Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz
Der Wortlaut der Gesetzesanpassungen