«Dürfen Vermieter Fragen nach dem Zivilstand oder dem aktuellen Mietzins stellen oder Lohnausweise einfordern?»
Solche und ähnliche Fragen werden jüngst in den Medien aufgegriffen und vermehrt auch in Anfragen an den SVIT Schweiz gestellt. Die rechtliche Situation ist hinreichend klar. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) im August 2024 ein «Merkblatt zu Anmeldeformularen für Mietwohnungen» veröffentlicht. Der SVIT Schweiz hat seinerseits bereits im Juli 2024 eine «Branchenempfehlung zum Datenschutzgesetz – Personendaten im Bewerbungsformular für Mietobjekte» veröffentlicht. EDÖB und SVIT sind hinsichtlich der Zulässigkeit der meisten Fragen deckungsgleich. Demnach sind Fragen nach dem aktuellen Mietzins, Zivilstand oder Religion in keinem Fall zulässig. Auch dürfen von Bewerbern keine Lohnausweise eingefordert werden, Kopien von amtlichen Ausweisen sodann erst bei Vertragsabschluss. Einzig in der Frage der Nationalität gehen die Auffassungen von EDÖB und SVIT auseinander. Die Frage ist bisher gerichtlich nicht geklärt.
Der SVIT Schweiz fordert Eigentümer von Renditeliegenschaften und Bewirtschafter auf, auf die Einforderung datenschutzverletzender Angaben von Bewerbern von Mietobjekten zu verzichten. Betreiber von Plattformen für die Wohnungsvermittlung sind aufgerufen, entsprechende Datenfelder aus ihren Musterformularen zu entfernen und sie auch nicht mehr als optionale Inhalte der Formulare anzubieten.