SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 5. März 2020

Prävention der Coronavirus-Übertragung

Besondere Empfehlungen für die Immobilienwirtschaft

massnahmen

 

 

 

 

 

 

05.03.2020

Der SVIT Schweiz empfiehlt seinen Mitgliedern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nebst den Anweisungen von Bund und Kantonen besondere Vorbereitungen und Massnahmen zu ergreifen. Diese betreffen namentlich die Einberufung von Stockwerkeigentümer-Versammlungen. Nach aktuellem Stand (05.03.20) erfordern Veranstaltungen ab 150 Personen eine Bewilligung des Kantons. Diese Grenze erreichen die STWE-Versammlungen in der Regel zwar nicht. Bei der Einberufung ist jedoch den Bedenken und Lebensumstände der einzelnen Stockwerkeigentümer Rechnung zu tragen. Dies gilt besonders bei stärker gefährdeten älteren Menschen. Ausserdem kann die Teilnahme an der STWE-Versammlung eine Anreise aus dem Ausland erfordern. Der Verband empfiehlt, Versammlungen gesetzeskonform und unter Ausnützung des zeitlichen Spielraums für die Durchführungsfrist anzusetzen und gegebenenfalls kurzfristig abzusagen. Ausserdem sollen Verwalterinnen und Verwalter auf die Möglichkeit der Stellvertretung und Bevollmächtigung hinweisen. Dies ist besonders für Stockwerkeigentümer relevant, die sich kürzlich in gefährdeten Ländern aufgehalten haben.

In der Bewirtschaftung von Mietwohnungsliegenschaften ist ebenfalls auf ältere Mieter und chronisch kranke Personen besondere Rücksicht zu nehmen. Auf die kurzzeitige Vermietung von Gemeinschaftsräumen in Mietliegenschaften (z.B. für Feiern und andere Events) ist eher zu verzichten.

Was den Betrieb betrifft, empfiehlt der SVIT Schweiz, auf die Teilnahme an Messen und Konferenzen tendenziell zu verzichten, Vorbereitungen für die Arbeit im Homeoffice zu treffen und allen Mitarbeitenden die Hygienemassnahmen des Bundes in Erinnerung zu rufen. Der Besorgnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Sitzungen sind allenfalls durch Telefonkonferenzen zu ersetzen.

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