SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 8. Mai 2020

Schutzmassnahmen im Bürobetrieb

Lockerung der Corona-Massnahmen – Was Bürobetriebe bei der Wiederaufnahme und der Erhöhung der Präsenz zu beachten haben.

Massnahmen

08.05.2020

Ab dem 11. Mai 2020 treten weitere Lockerungen der Massnahmen des Bundes in Kraft. Bürobetriebe müssen zwar kein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen – für sie gelten die allgemeinen Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Das BAG rät jedoch, Mitarbeitende nach Möglichkeit weiterhin im Homeoffice zu beschäftigen und besonders gefährdete Mitarbeitende zu schützen. Demzufolge sollten Bürobetriebe die Präsenz ihrer Mitarbeitenden mit Zurückhaltung erhöhen. Auf Sitzungen mit mehr als 5 Personen ist zu verzichten (diesbezügliche Lockerung ab dem 8. Juni 2020 möglich), Veranstaltungen sind untersagt, und im direkten Kundenkontakt sind Hygienemassnahmen zu beachten. Für besonders gefährdete Mitarbeitende gelten die früher getroffenen Schutzmassnahmen uneingeschränkt (Homeoffice, falls nicht möglich: Beurlaubung bei Lohnfortzahlung usw.). Die Muster-Schutzkonzepte des SECO, hier insbesondere Musterkonzept für Branchenorganisationen, bieten eine Orientierung für die Massnahmen der Bürobetriebe. Für Details sind die einschlägigen Seiten von BAG und SECO sowie die Anpassungen der Covid-19-Verordnung 2 zu beachten.

Was die spezifischen Situationen der Immobilienwirtschaft mit erhöhtem Infektionsrisiko betrifft – Wohnungsbesichtigungen, Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben usw. –, so sind die Empfehlungen des SVIT zu beachten. Die erwähnten Tätigkeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen BAG-Empfehlungen möglich. Auf «Massenbesichtigungen», «Tag der offenen Tür» usw. ist zu verzichten. Informiert eine Kontaktperson (Mieter, Mitarbeitende, Hauswarte usw.) über eine mögliche Infektion, ist auf Kontakte unbedingt zu verzichten.

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