SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 18. Oktober 2021

STWEG-Versammlung: SVIT interveniert

Der SVIT macht sich beim Bundesamt für Gesundheit und beim Bundesamt für Justiz für eine Lockerung der Zertifikatspflicht für Stockwerkeigentümer-Versammlungen bis 30 Personen stark. Die strenge Auslegung der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» ist nach Ansicht des Verbands nicht sachgerecht.

In einem Brief an die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit und den Direktor des Bundesamts für Justiz fordert der SVIT Schweiz, dass die Zertifikatspflicht für Stockwerkeigentümer-Versammlungen bis 30 Personen gelockert wird. Nach Ansicht des Verbands stellt die absolute Zertifikatspflicht eine zu strenge und nicht sachgerechte Auslegung der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» dar. Denn Art. 14a der Verordnung («Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat») sieht den Verzicht auf die Zertifikatspflicht für Veranstaltungen bis 30 Personen vor, sofern es sich dabei um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe handelt, «deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind» (Abs. 1 Buchst. b, nebst weiteren Bedingungen).

Gemäss den «FAQ Coronavirus und Generalversammlung» des Bundesamts für Justiz (Stand 13.09.21) gilt die Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen jedoch absolut: «An Veranstaltungen in Innenräumen gilt zudem eine Zertifikatspflicht. Dies gilt auch für Versammlungen von Gesellschaften (Generalversammlungen).» (Seite 1, erster Aufzählungspunkt). Diese strenge Auslegung durch das Bundesamt für Justiz stellt namentlich für die vielen Versammlungen von Stockeigentümer-Gemeinschaften eine erhebliche Erschwernis dar.

Der Verband vertritt die Auffassung, dass die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen den Vereinen gleichgestellt werden kann, zumal die Mitglieder dem Veranstalter bekannt sind und Schutzmassnahmen (namentlich die Abstandsregeln) im Rahmen eines Schutzkonzepts problemlos umgesetzt werden können. Zudem unterscheidet sich die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft aufgrund der räumlichen Nähe (Bewohner einer Liegenschaft) von Versammlungen anderer Gesellschaft.

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