Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Schweizer Immobilienwirtschaft durch eine Schiedsklausel (Musterschiedsklausel) im Hauptvertrag oder nach Ausbruch einer Streitigkeit durch eine separate Parteivereinbarung begründen.
In beiden Fällen schliesst die vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichts die erstinstanzliche Beurteilung der Streitigkeit durch ein staatliches Gericht zwingend aus. Abgesehen von einzelnen Rügemöglichkeiten vor staatlichen Gerichten entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Das Schiedsgericht der Schweizer Immobilienwirtschaft, dessen Verfahren sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft richtet, übt echte Gerichtsbarkeit aus. Das Urteil des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, ist dem Urteil eines staatlichen Gerichts absolut gleichgestellt und mindestens so einfach national und international vollstreckbar.
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SVIT Schiedsgerichtsordnung, deutsch
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Réglement d’Arbitrage de l’Économie Immobilière Suisse, francais
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Codice d’arbitrato dell’economia immobiliare Svizzera, italiano
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