SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 6. Oktober 2021

Umsetzung der Covid-Bestimmungen

In der Praxis der Immobilienwirtschaft stellen sich hinsichtlich der aktuell geltenden Covid-Bestimmungen zahlreiche Fragen zur Umsetzung, namentlich zu arbeitsrechtlichen Aspekten im Bereich von Stockwerkeigentümer-Versammlungen und Kundenkontakten in der Immobilienbewirtschaftung (Besichtigungstermine usw.).

massnahmen

06.10.2021

Aufgrund der eingegangenen Fragen hat der SVIT Schweiz ein FAQ rund um das Covid-Zertifikat und die Testung in den verschiedenen Bereichen der Immobilienwirtschaft erstellt. Weitere Fragen können Sie an info@svit.ch einreichen.

Der SVIT Schweiz stützt sich bei seiner Impfempfehlung auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des BAG und dessen Experten. Es ist dem Verband ein Anliegen, dass wir im Interesse unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft rasch zu einer neuen Normalität finden. Die Impfung ist derzeit das probateste Mittel dazu. Der SVIT hat sich in der Pandemie regelmässig zu Gesundheitsfragen geäussert, namentlich mit Schutzempfehlungen. Die Impfempfehlung wird u.a. mitgetragen vom Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und Economiesuisse. Eine Impfpflicht für Arbeitnehmende in der Immobilienwirtschaft hält der SVIT jedoch für unverhältnismässig und rechtlich nicht durchsetzbar, da mit der Testung eine alternative Massnahme zur Verfügung steht.
 
Ja, die Zertifikatspflicht besteht auch für die Versammlungsleitung und weitere anwesende Mitarbeitende der Verwaltung. Sämtliche Anwesenden einschliesslich der Mitarbeitenden der Verwaltung gelten im Sinne der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» als «Teilnehmende» – dies im Unterschied zum Servicepersonal des Lokals, in dem die Versammlung durchgeführt wird (z.B. Restaurant). Sie sind keine Teilnehmenden an einer Veranstaltung, sondern Angestellte eines Betriebs. Für sie gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen Covid-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen gemäss Art. 6 Arbeitsgesetz, Art. 25 der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» und Art. 27a der «Covid-19-Verordnung 3». Sie haben deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind. Siehe dazu «Merkblatt für Arbeitgeber, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - CORONAVIRUS (COVID-19)» des SECO.
Ja, die Kosten sind durch den Arbeitgeber zu übernehmen. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, einen anderen Mitarbeitenden für diese Aufgabe zu delegieren.
Grundsätzlich sind Arbeitsnehmende verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, soweit diese zumutbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung zur Ausführung eines Tests im Hinblick auf eine Stockwerkeigentümer-Versammlung als zumutbar gilt – dies auch, weil die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» keine Teilnahme ohne Zertifikat zulässt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Kosten für den Test zu übernehmen. Weigert sich der Arbeitnehmende, ist dieser abzumahnen. Weigert er sich weiterhin, kann dies einen Grund für eine (fristlose) Entlassung darstellen.
Arbeitgeber müssen einerseits gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Verhalten und Hygiene einhalten können. Andererseits müssen Arbeitgeber weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) treffen. Das heisst: Wenn möglich Homeoffice, regelmässig Lüften, Abstand zwischen den Arbeitenden, getrennte Teams organisieren, Desinfektion und Hände waschen und Maske tragen. Der Arbeitgeber darf gemäss Art. 25 Abs. 2bis der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» das Vorliegen eines Covid-Zertifikats überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener, nach dem STOP-Prinzip zu treffender Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4 dient. Die Mitarbeitenden müssen hierzu vorgängig konsultiert werden. Siehe auch Merkblatt «Prüfung des COVID Zertifikats im Betrieb - Das Wichtigste in Kürze» des SECO.
Für derartige Kundenkontakte besteht keine Zertifikatspflicht. Es obliegt dem Arbeitgeber, aufgrund einer Risikoabwägung für Kundenkontakte vom Arbeitnehmenden ein Zertifikat zu verlangen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmende verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, solange diese zumutbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung zur Ausführung eines Tests im Hinblick auf einen Kundentermin als zumutbar gilt. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Kosten für den Test zu übernehmen.
 
Dies ist – wenn überhaupt – nur dann möglich, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Bestimmung besteht und wenn trotz sonstiger Schutzmassnahmen eine konkrete Gefährdung für die Arbeitnehmenden selber oder für Dritte vorliegt, was in der Regel in der Immobilienbranche nicht der Fall sein dürfte. Eine Impfpflicht hält der SVIT für unverhältnismässig, da mit der Testung eine alternative Massnahme zur Verfügung steht.
 
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber jeden Arbeitsvertrag mit der darin vorgesehenen Frist kündigen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine solche Kündigung als missbräuchlich beurteilt würde, wenn keine entsprechende Impfbestimmung im Arbeitsvertrag enthalten ist und wenn keine konkrete Gefährdung für die Arbeitnehmenden selber oder für Dritte vorliegt. Eine missbräuchliche Kündigung kann nach Obligationenrecht zu einer Entschädigungspflicht von bis zu 6 Monatslöhnen führen. Insoweit die Kündigung nicht während einer Sperrfrist erfolgt, entfaltet sie aber trotzdem volle Wirkung, d.h. das Arbeitsverhältnis wird gültig beendigt.
 
Für Kunden von Immobiliendienstleistern gilt keine grundsätzliche Zertifikatspflicht (ausser für Veranstaltungen oder eine andere Situation, die unter die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» fällt). Nach Auffassung des SVIT fallen Immobiliendienstleistungen in den Bereich, für den eine Zertifikatspflicht nicht vorgesehen ist («grüner Bereich»). Siehe dazu BAG «Corona-Virus: Einsatz des Zerfitikats»). Hier gelten weiterhin und ohne Ausnahmen die allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte.
 
Nein. Für den Zutritt zu Wohnungen gelten die Bestimmungen gemäss Mietrecht/Mietvertrag. Ein fehlendes Covid-Zertifikat ist kein Verweigerungsgrund. Es sind jedoch Schutzmassnahmen zu treffen (Hygienemaske, Desinfektion).
 

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