SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 10. März 2022

Unterbringung von Schutzbedürftigen

In den nächsten Tagen und Wochen werden in der Schweiz Tausende Schutzbedürftige aus dem Kriegsgebiet der Ukraine erwartet. Der SVIT Schweiz begrüsst die Initiative von Eigentümern, Vermietern und Mietern, Wohnraum bereitzustellen und stellt dafür Informationen und Formulare zur Verfügung. Der Verband ist überdies in Kontakt mit den Behörden und Verbänden für ein koordiniertes Vorgehen.

Nach aktuellen Zahlen sind bereits über 2 Mio. Menschen auf der Flucht aus dem Kriegsgebiet. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration SEM ist aktuell nicht absehbar, wie viele davon selbstständig in die Schweiz reisen oder in der europäischen Zusammenarbeit der Schweiz zugewiesen werden könnten. Der SVIT Schweiz teilt die grosse Solidarität der Schweizer Bevölkerung und die Bereitschaft, Schutzsuchende aus der Ukraine aufzunehmen. In verschiedenen Kantonen haben Hilfswerke und Behörden entsprechende Plattformen eingerichtet, auf denen sich private Anbieter von Wohnraum für die kurzfristige Unterbringung eintragen können.

Nachfolgend finden Sie Informationen, Links und Formulare für die Unterstützung von Eigentümern und Anbietern von Wohnraum für Schutzbedürftige. Für Fragen können Sie sich an den stellvertretenden Geschäftsführer des SVIT Schweiz, Ivo Cathomen, wenden. +41 44 434 78 88 oder ic@svit.ch

Rechtliche Situation der Unterbringung

Die Aufnahme von Gästen in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Einfamilienhaus ohne Bezahlung und für eine beschränkte Dauer ist mietrechtlich nicht relevant. Es handelt sich um eine Gebrauchsleihe gem. Art. 305 ff. OR. Sinnvoll ist es jedoch, den Vermieter und die Mitbewohner in der Liegenschaft darüber zu informieren. Der Verband stellt dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Angebot durch Mieter mit Entschädigung

Im Fall einer Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selber oder durch Behörden bzw. Hilfsorganisationen) entsteht formlos ein Mietvertrag bzw. ein Gastaufnahme- oder. Beherbergungsvertrag. Sinnvollerweise wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Aus mietrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Untermiete. Der SVIT rät im Sinn von Art. 262 OR («Untermiete») dringend dazu, den Vermieter über die befristete Unterbringung zu informieren und einen Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung zu stellen. Der Verband stellt dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Gleichzeitig ruft der SVIT die Vermieter auf, im Sinn der Solidarität zu einer solchen befristeten Unterbringung Hand zu bieten.

Angebot durch Wohneigentümer (mit und ohne Entschädigung)

Die Unterbringung im Wohneigentum ist in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Im Stockwerkeigentum sind allenfalls Bestimmungen im Reglement zu beachten. Auch hier ist eine pragmatische Auslegung angezeigt und eine gegenseitige Information sinnvoll.

Angebot durch Eigentümer, Vermieter und Beherbergungsstätten

Möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich für die befristete Unterbringung von Schutzbedürftigen an. Bei unmöblierten Zimmern und Wohnungen ist der Kontakt mit den zuweisenden Behörden bzw. Hilfsorganisationen zu suchen.

Merkblatt für Vermieter und Mieter

Im Merkblatt des Bundesamts für Wohnungswesen BWO finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen und gesetzlichen Grundlagen.

Merkblatt für Vermieter und Mieter PDF (D/F/I)

  • Merkblatt "Private Unterbringung von Flüchtenden aus der Ukraine"
    193.79 KB
  • Fiche d'information - Hébergement privé de réfugiés d'Ukraine
    172.31 KB
  • Opuscolo - Sistemazioni private per i rifugiati provenienti dall'Ucraina
    187.23 KB

Antrag Untervermietung für Mieter

Das PDF-Formular dient der Information des Vermieters für die Gebrauchsleihe (unentgeltlich) oder dem Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung (entgeltlich). Bitte ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dem Vermieter einreichen. Für die elektronische Übermittlung: ausfüllen, speichern und per Mail an den Vermieter oder direkt mit der Senden-Funktion aus dem Acrobat Reader senden (auf die Unterschrift kann in diesem Fall verzichtet werden).

PDF-Formular «Information der Bewirtschaftung / Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung» (D/F)

  • PDF-Formular «Information der Bewirtschaftung / Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung», deutsch
    762.49 KB
  • Information de la gérance / demande d'autorisation de sous-location, français
    332.29 KB

(Unter-)Mietvertrag für Wohnräume

Die nachfolgenden Vertragsvorlagen in Deutsch/Ukrainisch, Französisch/Ukrainisch und Italienisch/Ukrainisch dienen der Unterbringung von Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S gem. Art. 66 ff. Asylgesetz in möblierten Zimmern von Eigentums- oder Mietwohnungen. Bitte beachten Sie, dass zur Untervermietung von Zimmern in einer Mietwohnung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden muss. Siehe dazu «Antrag Untervermietung für Mieter». Zur Vermietung von ganzen Mietwohnungen wird auf den ordentlichen Mietvertrag für Wohnungen verwiesen.

PDF-Formular «Mietvertrag für Wohnräume von Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S»

Mietvertrag für Wohnräume von Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S / Договір оренди житлових приміщень осіб, які потребують захисту, deutsch/ukrainisch
302.66 KB
Contrat de bail de locaux d’habitation pour les réfugiérs avec statut de protection S / Договір оренди житлових приміщень осіб, які потребують захисту, français/ukrainien
664.03 KB
Contratto di locazione per alloggi di persone bisognose di protezione con statuto di protezione S / Договір оренди житлових приміщень осіб, які потребують захисту, italiano/ucraino
634.65 KB

Angebot von Mietwohnungen

Das Staatssekretariat für Migration SEM hat beschlossen, die Campax-Plattform ab Juli 2022 nicht mehr weiterzuführen. Die bereits gemeldeten Wohnungsangebote werden den Kantonen zugestellt. Angebote für Wohnraum für Flüchtende aus der Ukraine können nach wie vor gemeldet werden; wir bitten Sie, sich in diesen Fällen ab dem 1. Juli 2022 direkt an den betroffenen Kantonen zu wenden.

Das Merkblatt und die weiteren Unterlagen zu diesem Thema stehen Ihnen auf der Webseite des BWO weiterhin zur Verfügung:

www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/wohnungspolitik/wohnungspolitik-bund/ukraine.html  

Fragen und Antworten FAQ

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Vermietung von Wohnraum an Schutzbedürftige aus der Ukraine. Haben Sie die gewünschte Information nicht gefunden? Dann beantworten wir sie gerne direkt: info@svit.ch

Personen, die aus der Ukraine fliehen und in die Schweiz kommen, können sich direkt in einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion melden und für den Schutzstatus S registrieren. Sie werden kurzfristig in den Bundesasylzentren untergebracht. Mittelfristig (bis 3 Monate) ist eine Unterbringung bei privaten Gastgebern und in Institutionen (Hotels, Ferienlager usw.) vorgesehen. Längerfristig sind jedoch Wohnungen für die Unterbringung gesucht, damit die Schutzbedürftigen einen geregelten Alltag aufbauen können (Arbeitssuche, Schule usw.)

Das Staatssekretariat für Migration SEM hat beschlossen, die Campax-Plattform ab Juli 2022 nicht mehr weiterzuführen. Die bereits gemeldeten Wohnungsangebote werden den Kantonen zugestellt. Angebote für Wohnraum für Flüchtende aus der Ukraine können nach wie vor gemeldet werden; wir bitten Sie, sich in diesen Fällen ab dem 1. Juli 2022 direkt an den betroffenen Kantonen zu wenden.

Das Merkblatt und die weiteren Unterlagen zu diesem Thema stehen Ihnen auf der Webseite des BWO weiterhin zur Verfügung:

www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/wohnungspolitik/wohnungspolitik-bund/ukraine.html  

Für die kurz- und mittelfristige Unterbringung sind vor allem möblierte Zimmer bei Gastfamilien gesucht. Wenn die private Unterbringung nicht durch persönliche Kontakte zustande kommt, werden die Schutzbedürftigen durch die Kantone und Hilfswerke den privaten Gastgebern zugewiesen. Der SVIT empfiehlt eine schriftliche Vereinbarung und erarbeitet dafür ein Musterformular. Die Vereinbarung über die private Unterbringung kommt zwischen den Gastgebern und den Schutzbedürftigen zustande.
Die Zuteilung der Flüchtlinge auf die Kantone wird nach der Registrierung durch das Staatssekretariat für Migration vorgenommen. Die Kantone sind wiederum verantwortlich für die Unterbringung. Die Zuweisung erfolgt durch die Kantone in Absprache mit den Gastgebern bzw. Vermietern.
Bereitgestellte Wohnungen sind i.d.R. nicht möbliert. Die Möblierung liegt in der Verantwortung der Kantone bzw. der Hilfsorganisationen. 
Der Mietvertrag für Wohnungen wird zwischen dem Kanton und dem Vermieter geschlossen. Bei privaten Gastgebern und der Bereitstellung von einzelnen Zimmern kommt die Vereinbarung zwischen den Gastgebern und den Schutzbedürftigen zustande.
Das ist grundsätzlich möglich. Jeder registrierte Schutzbedürftige mit Status S verfügt über ein Schweizer Ausweisdokument, ist krankenversichert und in der Lage, ein Bankkonto zu eröffnen.
Wenn bei der Vermietung oder kostenlosen Bereitstellung der Wohnung auf die besonderen Umstände («Vermietung an Schutzbedürftige mit Status S») hingewiesen wird und klar ersichtlich ist, dass die Wohnung mit einem Rabatt zur Verfügung gestellt wird, sollte nach Auffassung bei der späteren Wiedervermietung keine Probleme entstehen.
Schutzbedürftige erhalten von den Kantonen (und diese wiederum vom Bund) eine Pauschale für den Lebensunterhalt. Die Bundespauschale beläuft sich auf durchschnittlich rund 250 CHF/Monat/Person inkl. allen Nebenkosten. Es ist also davon auszugehen, dass in den meisten Regionen der Schweiz keine Marktmiete erzielt werden kann. Der SVIT ermuntert die Vermieter/Eigentümer, die Wohnungen in einem solchen Fall nach Möglichkeit und für eine befristete Dauer mit einem Rabatt zu vermieten. Da die Kantone bzw. Hilfsorganisationen Mieter der Wohnungen sind, erfolgt die Bezahlung durch diese.
Der SVIT empfiehlt den Vermietern, einen ordentlichen Mietvertrag abzuschliessen, in dem auch die Nebenkostenabrechnung geregelt ist. Im Weiteren empfiehlt der SVIT befristete Verträge.
Wer nicht über Musterverträge oder eine Bewirtschaftssoftware mit Vertragsvorlagen verfügt, findet Musterverträge für jeden Kanton beim Hauseigentümerverband Schweiz.
Da es sich in der Regel um ein normales Mietverhältnis (allenfalls mit einem reduzierten Preis) handelt, ist die Haftung geregelt. Für eine übermässige Abnützung im Sinne der paritätischen Lebensdauertabelle haftet der Mieter (sprich der Kanton).
Der SVIT empfiehlt eine befristete Vereinbarung, namentlich bei einem Mietzins mit Rabatt. Als angemessener Zeitraum werden 6 Monate angesehen.

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