SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 31. März 2025

VMWG: Verschärfung der Formularpflicht

Per 1. Oktober 2025 sind in den Kantonen und Regionen mit Formularpflicht für die Mitteilung des Anfangsmietzinses das neue Formular zu verwenden.

Der Bundesrat hat Ende März eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) verabschiedet. Die Änderung betrifft die Erweiterung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses. Mit dem bisherigen Mietzins müssen neu die zuletzt geltenden Werte für den Referenzzinssatz und für die Teuerung gem. Landesindex der Konsumentenpreise angegeben werden. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Wird nach diesem Zeitpunkt weiterhin das alte Formular ohne die neuen Angaben verwendet, ist der Mietvertrag hinsichtlich der Höhe des Anfangsmietzinses ungültig. Die diesbezüglichen Konsequenzen einer richterlichen Festsetzung des Mietzinses könnten für Vermieter erheblich sein.

Der Bundesrat hat weiter beschlossen, dass die einfache Schriftlichkeit für die Mitteilung der Mietzinserhöhung bei Staffelmietverträgen ebenfalls ab 1. Oktober 2025 gelten soll. Warten müssen die Vermieter jedoch weiterhin auf die Gültigkeit der Faksimile-Unterschrift. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist weiterhin offen.

Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, aktuelle und künftige Fassung

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