Mit der «Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (Covid-19-Verordnung Miete und Pacht) vom 27. März 2020 hat der Bundesrat eine Fristverlängerung bei Zahlungsrückständen der Mieterin oder der Mieter erlassen. Der SVIT zeigt in seiner Branchenempfehlung auf, was dies für die Bewirtschaftung bedeutet.
03.04.2020
Der SVIT Schweiz hat zur «Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (Covid-19-Verordnung Miete und Pacht) vom 27. März 2020, Art. 2 («Fristverlängerung bei Zahlungsrückständen der Mieterin oder des Mieters») und Art. 3 («Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze») eine Branchenempfehlung publiziert. Unklar und umstritten ist der Kreis der durch Art. 2 und Art. 3 erfassten Mieterinnen und Mieter. Der SVIT Schweiz empfiehlt dazu ausschliesslich aus praktischen Überlegungen ein weite Interpretation. Versionen Französisch und Italienisch der Branchenempfehlung folgen.