SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 3. Dezember 2021

Covid-19: Verschärfte Massnahmen auch für die Immobilienwirtschaft

Mit der Verschärfung der Covid-19-Verordnung besondere Lage treten auch für die Immobilienwirtschaft an ihren Betriebsstätten, für bewirtschaftete Liegenschaften sowie für Veranstaltungen und den Bildungsbetrieb verschiedene Änderungen in Kraft.

massnahmen

03.11.2021

Der Bundesrat hat heute Freitag, 3. Dezember 2021 verschärfte Covid-Massnahmen mit Gültigkeit ab Montag, 6. Dezember 2021 und bis vorerst 24. Januar 2022 erlassen. Neben den Regelungen auf nationaler Ebene sind die kantonalen Erlasse zu beachten. Es ist dem SVIT Schweiz und der SVIT School ein Anliegen, zur Eindämmung der Covid-Infektionen beizutragen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten die Immobilienwirtschaft betreffende Änderungen auf nationaler Ebene.

Allgemein

Die Zertifikatsplicht wird auf alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. Demzufolge wird die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen ebenso aufgehoben wie die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte. Neu wird auch für zertifikatspflichtige Veranstaltungen und öffentlich zugängliche Betriebe und Einrichtungen in Innenbereichen zusätzlich eine Maskenpflicht eingeführt. Diese Maskenpflicht soll auch für den Unterricht im Tertiärbereich gelten.

Arbeitsstätten

Neu gilt ab Montag, 6. Dezember 2021 eine dringende Homeoffice-Empfehlung und Maskenpflicht für alle Mitarbeitende in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen

Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen – und zwar unabhängig davon, ob eine Zertifikatspflicht gilt oder nicht (Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht unter bestimmten Bedingungen für Restaurants sowie in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt ist (2G-Regelung).

Für die Immobilienwirtschaft bedeutet dies, dass beispielsweise auf den Verkehrsflächen von gewerblich oder gemischt genutzten Liegenschaften nach Auffassung des SVIT eine Maskenpflicht gilt. Für die Verkehrsflächen in Wohnliegenschaften (Eingangsbereich, Treppenhaus, Aufzüge) rät der SVIT zu einer Maskenempfehlung. Siehe dazu die Zusammenstellung nach Flächentypen im Anhang sowie die Plakatvorlagen des SVIT.

Versammlungen von Gesellschaften

Für Veranstaltungen unabhängig der Grösse des Publikums und Versammlungen von Gesellschaften gilt weiterhin eine Zertifikatspflicht und neu eine Maskenpflicht für alle Anwesenden. Dies gilt auch für die Sitzungsleitung und Referenten (Art. 6 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Organisatoren können den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken (2G-Regelung). In Bezug auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft rät der SVIT jedoch von einer 2G-Regelung ab.

Schutzkonzept

Wie bisher gilt, dass die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen müssen (Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Neu gilt dies als Vorgabe für alle Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen.

Bildungsbetrieb auf Tertiärstufe

Was den Schulbetrieb auf der Tertiärstufe betrifft, gilt neu eine allgemeine Zertifikats- und Maskenpflicht für Studierende, Dozierende und Mitarbeitende des Schulbetriebs (siehe Merkblatt des SBFI). Im Weiteren sind die Bestimmungen der Kantone zu beachten.

Die Schulstandorte entscheiden, ob sie den Präsenzunterricht unter diesen Bedingungen fortsetzen möchten. Alternativ und auf der Grundlage der spezifischen Situation am Standort und im Kanton sowie der technischen Infrastruktur setzen die Schulstandorte den Präsenzunterricht bis vorerst 24. Januar 2022 aus und gehen wieder in den ausschliesslichen Online-Unterricht über.

Was den Schulstandort der SVIT School in Greencity Zürich betrifft, setzt die SVIT School den Präsenzunterricht bis vorerst 24. Januar 2022 aus. Sämtliche Lektionen werden nach den geltenden Stundenplänen im Online-Unterricht abgehalten. Für die Lehrgänge, die im Januar 2022 beginnen (Immobilienbewertung, Immobilientreuhand), folgen baldmöglichst weitere Informationen.

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