09.08.2021
Das Mietgericht Zürich hat in einem Urteil vom 2. August 2021 dem Vermieter recht gegeben, der die Bezahlung des vollen Mietzinses für eine Geschäftsfläche für die Dauer der behördlich verordneten Schliessungsperioden eingeklagt hatte. Dem Urteil, das dem SVIT Schweiz vorliegt, ist zu entnehmen, dass die behördlichen Zwangsschliessungen keinen Mangel im mietrechtlichen Sinn darstellen. Beim beklagten Mieter handelt es sich um ein Modegeschäft an sehr guter Lage in Zürich. Obwohl einige Juristen die gegenteilige Meinung vertreten, kommt das Gericht zum Schluss, dass in aller Regel die vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjekts nur objektbezogene und nicht auch betriebsbezogene Eigenschaften betrifft. Damit stellen behördliche Vorgaben allein, wie sie während der Pandiemiezeit vorgegeben wurden, keinen Mangel an der Mietsache dar.
Auch äussert sich das Gericht dazu, dass der Übergang zwischen einer «noch im Rahmen liegenden» und einer «gravierenden» Äquivalenzstörung, die einen allfälligen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion begründen würde, nach Auffassung des Mietgerichts ausschliesslich aufgrund der Beurteilung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bestimmen lässt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vermieter vom Mieter Einblick in die Geschäftszahlen verlangen kann, um einen allfälligen Anspruch zu beurteilen.
Das Urteil bestätigt die Einschätzung des SVIT Schweiz zur rechtlichen Situation in der kontroversen Frage und zeigt einmal mehr, dass Mietzinsreduktionen einvernehmlich zwischen den Mietparteien vereinbart werden müssen.