SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 20. Oktober 2022

Keine Anpassung der Verwaltungskosten

Der SVIT lehnt Forderungen ab, angesichts steigender Energiekosten die anteilmässigen Verwaltungskosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu senken. Die Aufwendungen seitens der Bewirtschafter sind durch die neue Ausgangslage überproportional gestiegen.

Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) sieht in Art. 4 Abs. 3 vor, dass die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden dürfen. Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Praxis einen anteilmässigen Satz von 3 bis 4% als angemessen beurteilt, wobei der effektive Satz gemäss ortsüblichen Ansätzen oder soweit dies aufgrund der besonderen Situation einer Liegenschaft belegt wird, höher sein kann. Meldungen aus der Praxis zeigen, dass die Verwaltungssätze aufgrund der zunehmenden Komplexität der haustechnischen Anlagen und des Abrechnungsprozesses Sätze bis 4,5% nicht unüblich sind.

Die Verwaltungssätze werden in den Mietverträgen für beide Seiten verbindlich vereinbart. Der SVIT Schweiz lehnt Forderungen entschieden ab, wonach die Sätze nun angesichts steigender Energiepreise gesenkt werden müssten. Einerseits hat sich der Aufwand der Bewirtschaftungen im Zusammenhang mit der sich abzeichnenden Energieknappheit und dem Anstieg der Akontozahlungen markant erhöht. Behauptungen, die Bewirtschaftungen würden angesichts steigender Energiepreise Millionen an ungerechtfertigten Gewinnen einstreichen, sind reisserisch und unstatthaft. Anderseits haben sich Gesetzgeber und Rechtsprechung auf konkrete Prozentsätze an den Nebenkosten festgelegt und nicht vorgesehen, dass diese mit steigenden oder fallenden Energiepreisen sinken bzw. steigen. Diese Regelung der Verwaltungssätze steht nicht zu Disposition. Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedern, sich beim Neuabschluss von Mietverträgen einem allfälligen Druck nicht zu beugen.

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