Ab dem 6. Juni sind Versammlungen bis 300 Personen unter Einhaltung besonderer Vorsichts- und Schutzmassnahmen (Schutzkonzept) wieder möglich. Darin eingeschlossen sind auch Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften, Aktiengesellschaften, Vereinen usw. Bis und mit 30. Juni 2020 kann der Veranstalter aber weiterhin anordnen, dass die Versammlung schriftlich oder durch Stimmrechtsvertretung stattfinden soll. Dabei ist nicht entscheidend, wann die Versammlung tatsächlich stattfindet, sondern wann der Veranstalter über das Vorgehen entscheidet und dies den Teilnehmenden mitteilt. Es ist also grundsätzlich zulässig, die Schriftlichkeit einer Versammlung zu beschliessen, die erst nach dem 30. Juni 2020 stattfindet. Der SVIT Schweiz empfiehlt jedoch, Versammlungen im Rahmen einer Präsenzveranstaltung durchzuführen, sofern allenfalls umstrittene Entscheidungen oder solche mit grosser Tragweite anstehen. Ist die Versammlung noch nicht formell einberufen, sind auf jeden Fall die gesetzlichen und reglementarischen Fristen einzuhalten.
Versammlungen, für die bereits Schriftlichkeit oder Delegation beschlossen und angekündigt, und solche, für welche die Abstimmungsunterlagen bereits verschickt wurden, können nach Auffassung des SVIT Schweiz vor dem formellen Durchführungstermin wieder abgesagt, und es kann stattdessen eine Präsenzveranstaltung angesetzt werden. Allerdings sind wiederum die ordentlichen Fristen zu beachten. Bereits bei der Verwaltung eingegangene Stimmunterlagen sind zu vernichten.