Das Bundesamt für Wohnungswesen hat am 1. Dezember 2023 bekanntgegeben, dass der Referenzzinssatz ab dem 2. Dezember neu bei 1,75% liegt. Sofern laufende Mietverträge auf einem Satz von 1,50% oder gar 1,25% beruhen, berechtigt dies Vermieter zu einer Mietzinserhöhung von 3% bzw. 6% ab dem nächsten Kündigungstermin. Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40% angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Mieter, die von einer Mietzinsanpassung betroffen sind, können diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei den zuständigen Schlichtungsbehörden anfechten.
Das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner geht davon aus, dass nur bei 55% der laufenden Mietverträge Erhöhungsansprüche geltend gemacht werden können. Für 2024 rechnen die Ökonomen mit einem Anstieg der Bestandesmieten um durchschnittlich 3,7% (2023: 2,8%). Der SVIT Schweiz schätzt, dass Vermieter angesichts der Ankündigung des Bundesrats, den Teuerungsausgleich zu beschneiden und die Pauschale für die Kostensteigerung abzuschaffen, nun genau hinschauen und aufgelaufene Teuerung und Kostensteigerung zeitnah für Mietzinserhöhungen heranziehen werden. Insofern bewirkt die angekündigte «Mietzinsdämpfung» des Bundesrats nun genau das Gegenteil. Auch die Forderung des Mieterverbands, den Referenzzinssatz-Mechanismus auszusetzen, dürfte den einen oder anderen Vermieter zu einer baldmöglichen Erhöhung motivieren.