SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 16. September 2021

Präzisierung betreffend Zertifikatspflicht an STWEG-Versammlungen

Das Bundesamt für Justiz interpretiert die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» anders als der SVIT Schweiz und die Kammer Stockwerkeigentum. Demzufolge revidiert der Verband seine Empfehlung vom 10. September 2021 hinsichtlich Zertifikatspflicht für Versammlungen der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften (STWEG). Für Versammlungen gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht. Die Verwaltung verletzt mit dieser Auflage die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Stockwerkeigentümer nicht.

massnahmen

16.09.2021

Mit Mitteilung vom 10. September 2021 haben der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum über die Änderungen betreffend Covid-Zertifikatspflicht informiert. Im Nachgang dazu hat das Bundesamt für Justiz (BJ) FAQ zu Generalversammlungen publiziert. Dort vertritt das BJ die Auffassung, dass für Veranstaltungen in Innenräumen generell eine Zertifikatspflicht bestehe. Dies gelte auch für Generalversammlungen und damit auch für Versammlungen von STWEG.

Gemäss Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage kann für Veranstaltungen in Innenräumen auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach unveränderter Ansicht des SVIT Schweiz und der Fachkammer Stockwerkeigentum können diese Voraussetzungen für Versammlungen der STWEG erfüllt sein – dies inbesondere vor dem Hintergrund, dass auf STWEG das Vereinsrecht ergänzend anwendbar ist und die Behörden im Rahmen der Pandemie bisher STWEG stets wie Vereine behandelt haben und so auch schriftliche und virtuelle Versammlungen ermöglicht haben.

Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum haben sich zu dieser Diskrepanz mit dem BJ ausgetauscht. Dieses hält an seiner restriktiveren Auslegung fest. Letztlich wäre es aber an den Gerichten, diese Frage abschliessend zu klären. Vor diesem Hintergrund besteht für Verwaltungen, welche Versammlungen unter 30 Personen auch unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 14a der Verordnung ohne Zertifikatspflicht durchführen, zumindest das Risiko eines Strafverfahrens, im schlimmsten Fall auch einer Bestrafung mit Busse. Zudem sind Fälle bekannt, in denen Vermieter von Räumlichkeiten Veranstaltungen ohne Zertifikatspflicht nicht zulassen.

Richtigerweise und übereinstimmend mit der letzten Kommunikation des SVIT Schweiz und der Fachkammer Stockwerkeigentum hat auch das BJ in den FAQ festgehalten, dass es bei einer Versammlung mit Zertifikatspflicht zulässig ist, einem Stockwerkeigentümer die physische Teilnahme bei Nichtvorliegen eines Zertifikats zu verweigern.

Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum revidieren darum ihre Empfehlung im Sinn einer Risikominimierung für die Verwaltungen:

  • NEU: Für Versammlungen der STWEG gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht. Die Stockwerkeigentümer sind mit der Einladung dahingehend zu informieren. Es ist im Weiteren auf die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung aufmerksam zu machen.
  • Für Versammlungen wird eine strikte Einlasskontrolle vor den Räumlichkeiten der Versammlung empfohlen. Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoss gegen die Auflagen strafrechtliche Konsequenzen für die Verwaltung als Veranstalter haben kann.
  • Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, sich vor einer Versammlung testen zu lassen und so zu einem Zertifikat zu kommen, werden Ungeimpfte nicht von einer Versammlung ausgeschlossen. Es ist darum unseres Erachtens nicht möglich, Beschlüsse der Versammlung aufgrund der Zertifikatspflicht oder aufgrund der Verweigerung des Zutritts zur Versammlung mangels Zertifikats erfolgreich anzufechten.
  • Alternativ zur physischen Durchführung gilt weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen oder virtuellen Durchführung.

 

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