SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 17. November 2022

Raumtemperatur maximal 20 Grad

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2022 bekanntgegeben, wie er im Fall einer Gasmangellage die «Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas» ausgestalten will. Unter anderem werden die Mieter in die Pflicht genommen.

Im Fall einer Gasmangellage wird der Bundesrat unter anderem die «Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas» in Kraft setzen. Er hat am 16. November 2022 auf der Grundlage des vorangegangenen Konsultationsverfahrens die Verordnung in einer provisorischen Fassung vorgestellt. Die wichtigsten Regelungen für den Immobiliensektor sind:

  • Die Verwendung von leitungsgebundenem Gas ist verboten für Wohn- und Gewerberäumen, in denen sich während mehr als 24 Stunden keine Personen aufhalten sowie für Schwimmbäder und -becken, Wellnessbäder und -becken, Dampfbäder und -kabinen sowie Saunen (Art. 1 Abs. 1).
  • Wird in der Heizperiode die Wärme überwiegend durch den Einsatz von Gas erzeugt, so dürfen Mieter von Wohn- und Gewerberäumen sowie Eigentümer von selbstbewohnten Wohnräumen oder selbstgenutzten Gewerberäumen diese Räume auf höchstens 20 Grad Celsius erwärmen. (Art. 3 Abs. 1)
  • Können die Mieter die Raumtemperatur nicht selber regulieren, so müssen die Vermieter die Heizungen so einstellen, dass diese die Raumtemperatur auf höchstens 20 Grad Celsius erwärmen (Abs. 2).
  • Wird die Erzeugung von Warmwasser überwiegend durch den Einsatz von Gas gedeckt, so darf das Wasser in den Boilern höchstens auf 60 Grad Celsius erwärmt werden. Vorbehalten bleiben zeitlich begrenzte Massnahmen zur Bekämpfung krankheitserregender Keime. (Abs. 3)

In Liegenschaften, die mit Gas beheizt werden, bedeutet dies für Vermieter, Mieter und Wohneigentümer:

  • Mieter und Wohneigentümer müssen ihre Thermostate auf die Stufe 3 oder tiefer einstellen. Dafür tragen sie gemäss Verordnung die Verantwortung.
  • Nur wenn die Regulierung durch den Mieter/Wohneigentümer nicht möglich, trägt der Vermieter die Verantwortung und muss die Raumtemperatur durch die Vorlauftemperatur einpegeln. Massgebend ist gemäss Auffassung des SVIT Schweiz die Temperatur in 1 Meter Höhe ab Fussboden, in der Mitte des Wohnraums (i.d.R. Wohnzimmer) im Mittel über 3 Tage, entweder kontinuierlich oder punktuell gemessen (ohne Nachtabsenkungen).
  • In nicht benutzten Räumen (z.B. leer stehende Wohnungen/Gewerbegebäude/Ferienhäuser) ist lediglich der Betrieb zum Schutz vor Frost- und Feuchtigkeitsschäden erlaubt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Temperatur deutlich unter dem üblichen Standby-Betrieb liegt. Hierfür sind entsprechend technische Vorkehrungen zu treffen, die einen «Frostschutzbetrieb» ermöglichen.
  • Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen stichprobenweise. Den Kontrollbehörden ist der Zugang zu den betreffenden Räumen zu gewähren.
  • Heizungen und Warmwassererzeugung mit anderen Energieträgern sind nicht betroffen.

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