Nach aktuellen Zahlen sind bereits über 2 Mio. Menschen auf der Flucht aus dem Kriegsgebiet. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration SEM ist aktuell nicht absehbar, wie viele davon selbstständig in die Schweiz reisen oder in der europäischen Zusammenarbeit der Schweiz zugewiesen werden könnten. Der SVIT Schweiz teilt die grosse Solidarität der Schweizer Bevölkerung und die Bereitschaft, Schutzsuchende aus der Ukraine aufzunehmen. In verschiedenen Kantonen haben Hilfswerke und Behörden entsprechende Plattformen eingerichtet, auf denen sich private Anbieter von Wohnraum für die kurzfristige Unterbringung eintragen können.
Nachfolgend finden Sie Informationen, Links und Formulare für die Unterstützung von Eigentümern und Anbietern von Wohnraum für Schutzbedürftige. Für Fragen können Sie sich an den stellvertretenden Geschäftsführer des SVIT Schweiz, Ivo Cathomen, wenden. +41 44 434 78 88 oder ic@svit.ch
Rechtliche Situation der Unterbringung
Die Aufnahme von Gästen in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Einfamilienhaus ohne Bezahlung und für eine beschränkte Dauer ist mietrechtlich nicht relevant. Es handelt sich um eine Gebrauchsleihe gem. Art. 305 ff. OR. Sinnvoll ist es jedoch, den Vermieter und die Mitbewohner in der Liegenschaft darüber zu informieren. Der Verband stellt dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Angebot durch Mieter mit Entschädigung
Im Fall einer Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selber oder durch Behörden bzw. Hilfsorganisationen) entsteht formlos ein Mietvertrag bzw. ein Gastaufnahme- oder. Beherbergungsvertrag. Sinnvollerweise wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Aus mietrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Untermiete. Der SVIT rät im Sinn von Art. 262 OR («Untermiete») dringend dazu, den Vermieter über die befristete Unterbringung zu informieren und einen Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung zu stellen. Der Verband stellt dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Gleichzeitig ruft der SVIT die Vermieter auf, im Sinn der Solidarität zu einer solchen befristeten Unterbringung Hand zu bieten.
Angebot durch Wohneigentümer (mit und ohne Entschädigung)
Die Unterbringung im Wohneigentum ist in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Im Stockwerkeigentum sind allenfalls Bestimmungen im Reglement zu beachten. Auch hier ist eine pragmatische Auslegung angezeigt und eine gegenseitige Information sinnvoll.
Angebot durch Eigentümer, Vermieter und Beherbergungsstätten
Möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich für die befristete Unterbringung von Schutzbedürftigen an. Bei unmöblierten Zimmern und Wohnungen ist der Kontakt mit den zuweisenden Behörden bzw. Hilfsorganisationen zu suchen.
Merkblatt für Vermieter und Mieter
Im Merkblatt des Bundesamts für Wohnungswesen BWO finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen und gesetzlichen Grundlagen.
Antrag Untervermietung für Mieter
Das PDF-Formular dient der Information des Vermieters für die Gebrauchsleihe (unentgeltlich) oder dem Antrag auf Einwilligung zur Untervermietung (entgeltlich). Bitte ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dem Vermieter einreichen. Für die elektronische Übermittlung: ausfüllen, speichern und per Mail an den Vermieter oder direkt mit der Senden-Funktion aus dem Acrobat Reader senden (auf die Unterschrift kann in diesem Fall verzichtet werden).
(Unter-)Mietvertrag für Wohnräume
Die nachfolgenden Vertragsvorlagen in Deutsch/Ukrainisch, Französisch/Ukrainisch und Italienisch/Ukrainisch dienen der Unterbringung von Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S gem. Art. 66 ff. Asylgesetz in möblierten Zimmern von Eigentums- oder Mietwohnungen. Bitte beachten Sie, dass zur Untervermietung von Zimmern in einer Mietwohnung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden muss. Siehe dazu «Antrag Untervermietung für Mieter». Zur Vermietung von ganzen Mietwohnungen wird auf den ordentlichen Mietvertrag für Wohnungen verwiesen.
PDF-Formular «Mietvertrag für Wohnräume von Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S»
Angebot von Mietwohnungen
Das Staatssekretariat für Migration SEM und das Bundesamt für Wohnungswesen BWO haben gemeinsam mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Kampagnenplattform Campax eine nationale Plattform geschaffen, auf der Vermieter ihre Wohnungen melden können. Der SVIT war an dieser Initiative beteiligt und unterstützt sie. Über die beiden nachfolgenden Links können Sie einzelne Objekte oder mehrere Wohnungen gleichzeitig melden. Zu Fragen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen verweisen wir auf unsere FAQ. Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: info@svit.ch
Leerstehende Immobilien für Ukraine-Flüchtende erfassen
externer Link, Campax
Fragen und Antworten FAQ
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Vermietung von Wohnraum an Schutzbedürftige aus der Ukraine. Haben Sie die gewünschte Information nicht gefunden? Dann beantworten wir sie gerne direkt: info@svit.ch