SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 22. November 2022

STWE: Versammlungen ab dem 1.1.2023

Schriftliche Abstimmungen mit Mehrheitsbeschlüssen sind nach dem 1. Januar 2023 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Offen ist, ob die Schaffung einer reglementarischen Grundlage schriftliche Mehrheitsabstimmungen dauerhaft zulässig machen kann. Auch für virtuelle Versammlungen fehlt ab dem 1. Januar 2023 eine gesetzliche Grundlage. Die im Aktienrecht neu in Kraft tretenden Bestimmungen zu virtuellen Versammlungen sind nicht direkt bzw. wohl auch nicht analog auf das Stockwerkeigentum übertragbar.

Die Fachkammer Stockwerkeigentum hat gemeinsam mit dem SVIT Schweiz eine Musterreglementsbestimmung erarbeitet, die sowohl virtuelle Versammlungen als auch schriftliche Abstimmungen ermöglichen sollen. Die Bestimmung nimmt – soweit möglich – die Bedenken der Literatur gegen schriftliche Abstimmungen auf. Ob diese Bestimmung einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, wird sich zeigen. Es ist dem Verband jedoch auch mit dieser unsicheren Rechtslage ein Anliegen, den Verwaltungen und auch den Gemeinschaften die Möglichkeit zur Weiterführung der Praxis der letzten Jahre zu geben.

(französische Fassung fogt)

 

 

 

 

 

 

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