SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 5. Juli 2018

SVIT lehnt Änderung der VMWG ab

Der Verband wehrt sich im Vernehmlassungsverfahren gegen ein generelles Recht der Mieter zur Untervermietung über Buchungsplattformen.

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der SVIT lehnt die Vorlage in jeder Hinsicht ab. Er ersucht den Bundesrat, diese abzuschreiben.
  • Es besteht im privatrechtlichen Bereich kein Handlungsbedarf zur Regelung der kurzzeitigen Untervermietung. Das geltende Mietrecht ist diesbezüglich aus Sicht des SVIT ausreichend klar. Eine Regelung im öffentlich-­rechtlichen Bereich ist Sache der Kantone bzw. der Kommunen (Baugesetz bzw. Bau-­ und Nutzungsordnung).
  • Die wiederholte Beherbergung von Gästen unbestimmter Anzahl gegen Entgelt stellt eine kommerzielle Nutzung des Wohnraums dar. Gastgeber und Gast gehen nach herrschender Lehre in der Regel einen Beherbergungs-­ oder Gastaufnahmevertrag ein. Die Vermarktung und Vermittlung über Buchungsplattformen sind ein Indiz für die kommerzielle Nutzung (Angebot an eine unbestimmte Anzahl potenzieller Gäste).
  • Die kommerzielle Untervermietung widerspricht dem Nutzungszweck des zum dauernden Aufenthalt überlassenen Wohnraums und kann nicht darunter subsummiert werden.
  • Das grundsätzliche Recht zur regelmässigen kommerziellen Untervermietung an Gäste, wie es mit der Vorlage eingeräumt werden soll, stellt eine erhebliche Ausweitung der Nutzungsrechte des Mieters bzw. Einschränkung der Verfügungsgewalt und Eigentumsrechte des Eigentümers dar.
  • Die Vorlage stellt keine Anpassung des Art. 262 OR an die technologische und gesellschaftliche Entwicklung dar und sprengt den Rahmen des vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Rechts auf Untervermietung.
  • Das grundsätzliche Recht des Mieters zur kurzzeitigen Untervermietung und die Beweispflicht des Vermieters bei Ablehnung stellt eine Umkehr der heutigen Situation dar und auflegt dem Vermieter die Beweislast. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und verursacht hohe Kosten.
  • In Ballungszentren ist die Nachfrage nach Wohnraum für dauerhaften Aufenthalt und gleichzeitig nach kurzzeitigen Übernachtungsmöglichkeiten am grössten. Dies führt zu einer Konkurrenzierung der Wohnraumnachfrage. Das grundsätzliche Recht zur kurzzeitigen Untervermietung erhöht den Druck auf die Wohnungssuchenden, was in jeder Hinsicht unerwünscht ist. Dem Wohnungsmarkt würde durch die Anpassung Wohnraum entzogen.
  • Wenn denn – was der SVIT Schweiz ebenfalls klar ablehnt – generell ein Recht des Mieters auf kommerzielle Nutzung eines Mietobjekts geschaffen werden soll, so könnte dies nur auf Gesetzesebene und nicht auf dem Verordnungsweg legiferiert werden.

Die komplette Argumentation finden Sie HIER

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Ivo Cathomen
Dr. Ivo Cathomen
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