SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 8. November 2021

Virtuelle Versammlung: Verlängerung bis Ende 2023

Der Bundesrat hat die Gültigkeit von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 bis längstens Ende 2023 verlängert. Dieser bildet Grundlage für die schriftliche oder virtuelle Durchführung von Versammlungen. Davon profitieren auch Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften.

08.11.2021

Gemäss der aktuellen Fassung der «FAQ Coronavirus und Generalversammlungen» (Fassung vom 28.10.21) hat der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktienrecht), längstens aber bis zum 31. Dezember 2023, verlängert. Die Geltungsdauer der Verordnungsbestimmung entspricht damit der Geltungsdauer von Artikel 8 des Covid-19-Gesetzes. Die Grundlage für eine virtuelle Generalversammlung bleibt somit in der Covid-Gesetzgebung bestehen, bis mit Inkrafttreten von Art. 701c ff. E-OR eine solche im ordentliche Aktienrecht geschaffen wird.

Für Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften bedeutet dies, dass die Verwaltung Versammlungen bis längstens Ende 2023 schriftlich oder virtuell ansetzen oder für bereits angesetzte Präsenzveranstaltungen bis spätestens vier Tage vor der Durchführung Schriftlichkeit oder virtuelle Durchführung anordnen kann.

Was mit den Versammlungen von anderen Gesellschaftsformen als der Aktiengesellschaft geschieht, wenn das revidierte Aktienrecht vor Ende 2023 in Kraft tritt, ist derzeit noch ungeklärt. Aktuell ist bis dato weder aus den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 3 – es ist lediglich die Fassung vom 20.08.21 publiziert – noch aus der amtlichen Sammlung (AS 2021 634) Genaueres zum Beschluss zu erfahren.

Verwaltungen haben somit über die bisher geltende Frist (Ende 2021) hinaus die Möglichkeit, Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften unter Einhaltung der Zertifikatspflicht als Präsenzveranstaltung oder aber schriftlich bzw. virtuell durchzuführen. Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Der SVIT empfiehlt, die Rechte der Stockwerkeigentümer an oberste Stelle der Erwägungen zu setzen. Namentlich soll bei schriftlicher Durchführung nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwaltung unliebsame Diskussionen zu unterdrücken versucht.

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