SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 15. April 2021

COVID-19: Erste Öffnungsschritte

Entscheide des Bundesrates vom 14. April 2021

massnahmen

15.04.2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. April 2021 beschlossen die COVID-19 Verordnung besondere Lage mit Wirkung ab 19. April anzupassen. Für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. Stockwerkeigentümerversammlungen fallen unter die Bestimmungen des Artikels 6 Abs.1 und gelten als private Veranstaltungen. Damit sind sie mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt, insoweit Schutzkonzepte (Schutzkonzept für STWE-Versammlungen) Masken- und Abstandspflichten eingehalten werden können. Stockwerkeigentümer-versammlungen sind keine kulturellen Veranstaltungen, für welche höhere Personengrenzen gelten. Es steht weiterhin im Ermessen der Verwaltung, Stockwerkeigentümerversammlungen schriftlich oder elektronisch durchzuführen. Siehe Empfehlungen und Vorlagen unter Covid-19: Wir geben acht! Titel "Stockwerkeigentum". Bereits angesetzte schriftliche oder elektronische Versammlungen müssen nicht in physische Versammlungen umgewandelt werden. Der SVIT Schweiz empfiehlt weiterhin eine sorgsame Abwägung der Risiken bei der Ansetzung von physischen Versammlungen.
  2. Restaurants (nur Terrassen), Fitnesscenter und Kino dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Die Härtefallregelungen des Bundes bleiben aber in Kraft. Der SVIT Schweiz empfiehlt den Vermietern weiterhin mit den entsprechenden Geschäftsmietern partnerschaftliche Lösungen zu suchen!
    COVID-19 / Geschäftsmiete: «Wir bieten Hand!» 

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