SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 20. Januar 2021

FAQ

Hier finden Sie die aktuellsten News und Empfehlungen

massnahmen

 

 

 

20.01.2021

Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS‑CoV‑2) sind:
  • enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als 1.5m Abstand hält und dabei keine Hygienemaske trägt.
  • Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
  • Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.
Es gibt drei Grundprinzipien zur Verhütung von Übertragungen:
  • Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion, Händehygiene, Hygienemaske tragen
  • besonders gefährdete Personen schützen
  • soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu Erkrankten hatten
Die Grundsätze zur Prävention der Übertragung beruhen auf den oben genannten Hauptübertragungswegen.
Die Übertragung durch engeren Kontakt, sowie die Übertragung durch Tröpfchen, können durch mindestens 1.5 m Abstandhalten oder physische Barrieren (z.B. Plexiglaswände) verhindert werden. Um die Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche Handhygiene durch alle Personen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig
Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von Covid-19-Symptomen ansteckend sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie ansteckend (Distanz zu anderen Menschen wahren). Dafür gibt es Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG der Kampagne «So schützen wir uns».
Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, bestimmte Dienstleitungen nicht anbieten, regelmässig Hände waschen, mindestens 1,5 Meter Abstand halten, regelmässiges Reinigen von häufig berührten Oberflächen, Begrenzen der Anzahl Personen pro m2
Personen mit schweren chronischen Erkrankungen (s. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie) gelten als besonders gefährdet, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Bei besonders gefährdeten Personen müssen deshalb zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, damit sie sich nicht anstecken. Nur dadurch kann eine hohe Sterblichkeit an Covid-19 vermieden werden. Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn immer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ausführlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bag-coronavirus.ch. Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, Arbeiten in Bereichen, die keinen Kundenkontakt erfordern, physische Barrieren, Einrichten von Zeitfenstern für besonders gefährdete Personen.
Es muss verhindert werden, dass erkrankte Personen andere Menschen anstecken. Personen mit Covid-19-Krankheitssymptomen und Personen, die engen Kontakt zu Covid-19-Erkrankten hatten, sollen zu Hause bleiben und die Anweisungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne gemäss BAG befolgen (vgl. www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der übrigen Mitarbeitenden allen Beschäftigten zu ermöglichen, diese Anweisungen des BAG einzuhalten.
Schutzmassnahmen zielen darauf ab, die Übertragung des Virus zu verhindern. Bei den Massnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander verknüpft werden.
Zuerst gilt es, technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen. Die persönlichen Schutzmassnahmen sind nachrangig. Für besonders gefährdete Mitarbeitende (Definition eines besonders gefährdeten Mitarbeiters siehe: «Medizinische Präzisierungen zu Erkrankungen, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen» Beilage in: «Covid-19-Verordnung 3») sind zusätzliche Massnahmen zu treffen. Alle betroffenen Personen müssen zu den Schutzmassnamen die notwendigen Anweisungen erhalten.
Das Schutzziel ist ebenfalls die Reduktion einer Übertragung des neuen Coronavirus durch Distanzhalten, Sauberkeit, Reinigung von Oberflächen, Händehygiene und Hygienemaske tragen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hält im Merkblatt für Arbeitgeber, Stand 06.11.20 unter «Maskenpflicht» fest, dass Schutzmasken in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorgeschrieben sind. Darunter fallen nach Auffassung des SVIT Schweiz die Verkehrsflächen in Bürogebäuden (Eingangsbereich, Treppenhäuser, Aufzüge usw.), soweit diese nicht einem einzigen Mieter vorgehalten sind (Mietflächen, für die der Mieter verantwortlich ist) und der Eingangsbereich des Gebäudes frei zugänglich ist. Der SVIT Schweiz empfiehlt eine grundsätzliche Maskenpflicht auf allen Verkehrsflächen und entsprechende Hinweise an den Aussentüren.
Die allgemeinen Verhaltensregeln nach BAG sind jederzeit einzuhalten:
  • Alle waschen sich vor Betreten der Wohnung die Hände oder desinfizieren diese
  • Händeschütteln ist zu vermeiden
  • Niesen oder Husten Sie in Armbeuge oder in ein Taschentuch!
  • Halten Sie mindestens 1.5 m Abstand voneinander!
  • Tragen Sie eine Hygienemaske!
  • Es ist darauf zu achten, dass sich maximal 5 Personen (aus maximal 2 Haushalten) versammeln. Nach Interpretation des SVIT Schweiz sind die Mitarbeitenden professioneller Umzugsunternehmen nicht mitzuzählen, da diese über ein Schutzkonzept verfügen und die Dienstleistung nicht explizit verboten ist. Dies gilt sinngemäss auch für professionelle Reinigungsunternehmen.
Spezifische Verhaltensregeln bei Wohnungsabnahmen/-übergaben (siehe auch Film unter https://www.svit.ch/de/services/schutzmassnahmen-covid-19)
  • Vor dem Termin dem bestehenden und neuen Mieter per Mail ein Schreiben zustellen. In diesem wird der Prozess zur Durchführung der Abnahme und Übergabe angezeigt.
  • Treffpunkt mit den Personen vereinbaren und darauf hinweisen, dass ausreichend Abstand (mind. 1.5 m) gehalten wird (z.B. vor dem Hauseingang)
  • Alle Beteiligten tragen eine Hygienemaske. Der Bewirtschafter hat sicherzustellen, dass er zusätzliche Hygienemasken und allenfalls Desinfektionstücher verfügbar hat.
  • Die Hände aller Beteiligten sind zu Beginn zu desinfizieren.
  • Die Termine für bestehende Mieter und Nachfolgemieter nicht zur gleichen Zeit ansetzen (in der Regel 1 Sunde dazwischen)
  • Der bestehende Mieter bleibt während der gesamten Dauer am Treffpunkt und kommt nicht mit in die Wohnung
  • Der bestehende Mieter soll sämtliche Schlüssel (sortiert), in der Küche (gut ersichtlich) deponieren. Diese sollen durch den Bewirtschafter desinfiziert werden.
  • Die Abnahme wird durch den Bewirtschafter durchgeführt (ohne Anwesenheit Dritter)
  • Nach erfolgter Abnahme zurück zum Treffpunkt
  • Das Protokoll wird nicht direkt unterschrieben und an beide Parteien per Mail (wenn alles ok ist) oder per Einschreiben (sollte etwas nicht in Ordnung sein und verrechnet werden müssen) zugestellt.
  • Der neue Mieter kann nun in die Wohnung gehen. Anzeigen, wo sich in der Wohnung die Schlüssel befinden.
  • Der neue Mieter kann dann die Reinigung ALLEIN in der Wohnung prüfen – allfällige Einwände muss er umgehend melden, damit geklärt werden kann, ob der bestehende Mieter/seine Putzfirma nochmals etwas nachreinigen muss.
  • Wenn alles in Ordnung ist, kann die Wohnung vom Nachmieter übernommen werden und er hat die Möglichkeit, weitere Mängel innert 14 Tagen anzuzeigen.
  • Wenn sich der neue Mieter nach Erhalt des Protokolls nicht innert 14 Tagen beim Bewirtschafter meldet (Post/Mail), erlangt das Protokoll seine Gültigkeit.
  • Sollte eine Nachreinigung nötig sein und der bestehende Mieter muss diese ausführen, sollen beide (bestehender und neuer Mieter) untereinander einen Termin für die neue Schlüsselübergabe abmachen und anschliessend dem Bewirtschafter mitteilen, ob alles geklappt hat.
Ist ein Mieter an Covid-19 erkrankt und kann deswegen nicht aus der Wohnung ausziehen, gerät dieser grundsätzlich durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache in Verzug (Art. 267 OR). Erhält der Vermieter Kenntnis von einem drohenden Verzug, so ist unverzüglich mit dem Mieter und dem Nachmieter Kontakt aufzunehmen und nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Von der Durchsetzung der Räumung wird abgeraten. Weiter empfiehlt der SVIT Schweiz, die Wohnung nach dem Auszug auf eigene Kosten desinfizieren zu lassen. Andernfalls müsste er sich u.U. einen Mangel der Mietsache vorwerfen lassen.
Die allgemeinen Verhaltensregeln nach BAG sind jederzeit einzuhalten:
  • Alle waschen sich vor Betreten der Wohnung die Hände oder desinfizieren diese
  • Händeschütteln ist zu vermeiden!
  • Niesen oder Husten Sie in Armbeuge oder in ein Taschentuch!
  • Halten Sie mindestens 1.5 Meter Abstand voneinander
  • Tragen Sie eine Hygienemaske!
  • Es ist darauf zu achten, dass sich maximal 5 Personen (aus maximal 2 Haushalten) versammeln. Nach Interpretation des SVIT Schweiz sind die Mitarbeitenden professioneller Verwaltungsunternehmen nicht mitzuzählen, da diese über ein Schutzkonzept verfügen und die Dienstleistung nicht explizit verboten ist.
Spezifische Verhaltensregeln bei Besichtigungen (siehe auch Film unter https://www.svit.ch/de/services/schutzmassnahmen-covid-19)
  • Vor dem Termin dem bestehenden und neuen Mieter per Mail ein Schreiben zustellen. In diesem wird der Prozess zur Durchführung der Besichtigung angezeigt.
  • Treffpunkt mit den Personen vereinbaren und darauf hinweisen, dass ausreichend Abstand (mind. 1.5 m) gehalten wird (z.B. vor dem Hauseingang)
  • Alle Beteiligten tragen eine Hygienemaske. Der Bewirtschafter hat sicherzustellen, dass er zusätzliche Hygienemasken und allenfalls Desinfektionstücher verfügbar hat.
  • Die Hände aller Beteiligten sind zu Beginn zu desinfizieren.
  • Es ist, wenn immer möglich, darauf zu verzichten Gegenstände und Oberflächen zu berühren
  • Besichtigungen mit mehr als 5 Personen sind verboten. Bei mehreren Besichtigungsterminen empfiehlt der SVIT Schweiz, diese zeitlich grosszügig zu staffeln und zwischen den Besichtigungen zu lüften.
Wenn ein Mieter nicht bereit ist, die Wohnung zu zeigen, gilt grundsätzlich zu sagen, dass dieser keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, solange die Hygienevorschriften eingehalten werden. Dem Vermieter ist darum weiterhin der Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Falls sich der Mieter weigert, wird er schadenersatzpflichtig. Grundsätzlich sollte ein solcher Fall aber mit gesundem Menschenverstand angegangen werden. Der Kreis der Interessenten ist so eng wie möglich zu halten. Dem Mieter kann angeboten werden, dass der Bewirtschafter die Wohnung in Abwesenheit des Mieters zeigt.
  • Der SVIT Schweiz fordert Vermieter und Bewirtschafter in Übereinstimmung mit dem Bundesrat auf, für individuelle Lösungen Hand zu bieten. Dies auch, nachdem dasGeschäftsmietegesetz gescheitert ist. Die Mitglieder des SVIT zeigen damit, dass sie sich der aussergewöhnlichen Lage ihrer Mieter bewusst sind. Dies wurde auch durch den Bericht des Bundesrates bestätigt, dass viele Lösungen gefunden werden konnten. Die neuen Bestimmungen der Härtefallregelungen sind als integraler Bestandteil der Verhandlungen zu verstehen.
  • Es sollen so viele Verhandlungslösungen wie möglich gefunden werden, damit auf Prozesse mit ungewissem Ausgang verzichtet werden kann.
  • Um Konkurse zu vermeiden sollen so viele Verhandlungslösungen wie möglich gefunden werden. Dem Eigentümer ist mit einem Konkurs des Mieters nicht gedient.
Der SVIT Schweiz hat unter www.svit.ch/de/covid-19-geschaeftsmiete-wir-bieten-hand Instrumente für die Vertragsverhandlungen aufgeschaltet und im Januar 2021 aktualisiert.
  • Gemäss neueren Erkenntnissen ist die Verwendung von Waschmittel in der Waschmaschine auch bei niedrigen Temperaturen ausreichend, um die Viren abzutöten. Demzufolge besteht kein besonderes Übertragungsrisiko durch die Verwendung eines Wäschetrockners/der Waschmaschine.
  • In Haushalten, in denen an Covid-19 erkrankte Personen leben, sollte die Wäsche bei mindestens 60 Grad Celsius mit einem Vollwaschmittel gewaschen und anschliessend gut getrocknet werden. Kontaminierte Wäsche separat waschen. Beim Hantieren mit der verschmutzten Wäsche sollte darauf geachtet werden, dass die Wäsche nicht geschüttelt und ein direkter Hautkontakt vermieden wird (siehe auch: Verbraucherzentrale NRW). Das Verlassen der Wohnung und damit der Gang in die Waschküche ist infizierten Personen, die in Isolation sind, untersagt.
  • Die Vorsichtsmassnahmen in den allgemein zugänglichen Räumen einer Liegenschaft müssen weiterhin aufrechterhalten werden. Dies gilt insbesondere für die regelmässigen Reinigungen und Desinfektionen. Im Weiteren sind die Bewohner auf die allgemeinen Schutzmassnahmen des Bundesamts für Gesundheit hinzuweisen.
  • Lokale in den Liegenschaften, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden, können unter Einhaltung der Personenobergrenzen und weiterer Auflagen (allgemeine Sicherheitsanforderungen) zur Verfügung gestellt werden. Es gilt sicherzustellen, dass sich maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten in diesen Lokalen treffen.
  • Reist ein Mieter aus einem Land ein, aus welchem er aufgrund der Vorgaben des BAG sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben hat, empfiehlt der SVIT hinsichtlich eines Aufschubs des Mietantritts eine Verhandlungslösung (z.B. Aufschub um 10 Tage). Es darf unter diesen Bedingungen (auch unter Einhaltung der Schutzmassnahmen) keine Übergabe der Wohnung stattfinden, da damit die Quarantäneauflagen des Bundes verletzt würden.
  • Die Mieter sind darauf hinzuweisen, dass regelmässiges Lüften die Übertragung des Virus durch Aerosole erschwert. Insbesondere ist bei Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten stündliches Lüften zu empfehlen.
  • Verfügt eine Liegenschaft über eine kontrollierte Lüftung, so ist zu empfehlen, dass diese auf hoher Stufe eingestellt ist. Dies erhöht dem Umlauf der Atemluft in den Wohnungen, was zu einer besseren Durchlüftung der Räume führt. Aerosole werden besser abgeführt.
  • Verfügt die Liegenschaft über einen Lift, so ist sicherzustellen, dass auch im Lift die 1.5m Abstand eingehalten werden können. Der SVIT Schweiz empfiehlt an den Liften eine gut sichtbare Markierung anzubringen, wie viele Personen gleichzeitig im Lift sein können, damit der Abstand gewahrt bleibt.
  • In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen ist eine Hygienemaske zu tragen. Dies gilt insbesondere für das Treppenhaus und den Lift.
  • Muss ein Servicetechniker für Ersatz, Wartung und Reparatur in eine Mietwohnung, so sind die allgemeinen Vorsichtsmassnahmen ausreichend (Händewaschen oder Desinfizieren, kein Händeschütteln, 1.5 m Distanz einhalten, Tragen einer Hygienemaske).
  • Die Massnahmen/Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Mietliegenschaften gelten sinngemäss auch für die Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum.
  • Da derzeit ein allgemeines Veranstaltungsverbot gilt, ist die physische Durchführung von Stockwerkeigentümerversammlungen nicht möglich. Versammlungen der Stockwerkeigentümergemeinschaften fallen unter die Regelung der Veranstaltungen.
  • Die aktuelle Fassung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19), Art. 27 und 29 hält fest, dass die Verwaltung bis zum 31.12.2023 anordnen kann, dass die Stockwerkeigentümer/Miteigentümer ihre Rechte ausschliesslich schriftlich oder elektronisch ausüben können. Wir empfehlen, fristgerecht einen Versammlungstermin anzusetzen und die Unterlagen zuzustellen, dabei aber gleichzeitig zu informieren, dass die Versammlung gem. Covid-19-Verordnung auf schriftlichem Weg durchgeführt wird. Im Anschluss an diese «Versammlung» ist ein Protokoll zu erstellen. Es gelten die Quoren gem. Reglement und Gesetz. (in Abweichung der Bestimmung zum Zirkularbeschluss gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB). 
    Ab 19. April 2021 sind wieder Stockwerkeigentümerversammlungen mit bis zu  15 Personen erlaubt, insoweit Schutzkonzepte (Schutzkonzept für STWE-Versammlungen) Masken- und Abstandspflichten eingehalten werden können. Stockwerkeigentümerversammlungen sind keine kulturellen Veranstaltungen, für welche höhere Personengrenzen gelten. Es steht weiterhin im Ermessen der Verwaltung, Stockwerkeigentümerversammlungen schriftlich oder elektronisch durchzuführen. Siehe Empfehlungen und Vorlagen unter Covid-19: Wir geben acht! Titel "Stockwerkeigentum". Bereits angesetzte schriftliche oder elektronische Versammlungen müssen nicht in physische Versammlungen umgewandelt werden. Der SVIT Schweiz empfiehlt weiterhin eine sorgsame Abwägung der Risiken bei der Ansetzung von physischen Versammlungen.
  • Die Massnahmen/Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Mietliegenschaften gelten sinngemäss auch für die Vermarktung von Liegenschaften.
  • Spezifische Verhaltensregeln bei einer Besprechung im Büro des Immobiliendienstleisters siehe Film unter www.svit.ch/de/services/schutzmassnahmen-covid-19
  • Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen (Homeoffice-Pflicht).
  • Alle Personen im Unternehmen (Mitarbeitende, Auftragnehmende sowie Kundschaft) müssen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife waschen können. Ist dies nicht möglich, muss Händedesinfektionsmittel bereitstehen.
  • Reinigen Sie regelmässig Türklinken, Aufzugsknöpfe, Geländer, Kaffeemaschinen, Computer, Tastaturen, Telefone und Arbeitswerkzeuge sowie andere Gegenstände, die häufig von mehreren Personen berührt werden.
  • Lüften Sie Arbeitsräume ausreichend: Mechanische Lüftung: Maximierung der Luftwechselrate, natürliches Lüften: regelmässig und abhängig von Raumgrösse und Personenzahl, mindestens aber alle 1-2 Stunden 5-10 Minuten gut durchlüften.
  • Verwenden Sie Ventilatoren sowie Klima- und Umluftgeräte nur bei guter Durchlüftung des Raums und vermeiden Sie mehrere Personen im gleichen Luftstrom.
  • Falls möglich, bringen Sie Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden oder zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft an (Schutz vor Tröpfchen z.B. beim Niesen).
  • Bringen Sie Bodenmarkierungen an, um einen Abstand von mindestens 1.5 m zwischen Mitarbeitenden und Kundschaft zu gewährleisten.
  • Organisieren Sie die Arbeit möglichst so, dass Personen bzw. Teams nicht gemischt werden.
  • Bei Gruppentransporten / gemeinsamen Fahrten zu Terminen: Verringern Sie die Anzahl der Personen im Fahrzeug. Das Tragen einer Hygienemaske ist Pflicht, wenn sich mehr als 1 Person im Fahrzeug befindet. Einzeltransporte sind vorzuziehen.
  • Sind Abstand- oder Trennmassnahmen nicht möglich, beispielsweise bei Besprechungen vor einem Bildschirm, so ist Schutzausrüstung bereitzustellen und zu tragen (z.B. Hygienemasken: chirurgische Masken, OP-Masken). Die Mitarbeitenden sind über die richtige Verwendung dieser Schutzausrüstung zu instruieren.
  • In Innenräumen, in denen sich mehr als 1 Person aufhält, muss jede Person eine Hygienemaske tragen, auch dann wenn sie am Arbeitsplatz sitzt. Auf gemeinsame Kaffeepausen und Mittagessen im Betrieb ist wenn immer möglich zu verzichten.
Spezifische Verhaltensregeln bei einer Besprechung im Büro des Immobiliendienstleisters oder einer Terminvereinbarung siehe Film unter www.svit.ch/de/services/schutzmassnahmen-covid-19
 

Covid-19: Wir haben es geschafft!

Ab dem 17. Februar 2022 sind die meisten Bestimmungen aufgehoben.