SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 3. April 2020

Versammlungen unter Covid-19-Verordnung 2: Konkretisierung

Das Bundesamt für Justiz hat per 1. April 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) Art. 6a konkretisiert. Demnach fallen sowohl Versammlungen von Vereinen als auch Stockwerkeigentümerversammlungen unter die besonderen Regelungen.

massnahmen

03.04.2020

Das Bundesamt für Justiz hat in ihren FAQ die Anwendung und Umsetzung von Art. 6a der «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)» per 1. April 2020 konkretisiert. Bisher offen war die Frage, ob Art. 6a der Covid-19-Verordnung 2 auch auf andere Rechtsformen als «Gesellschaften» Anwendung findet.

Gemäss den Konkretisierungen gelten die Sondervorschriften gemäss Covid-19-Verordnung 2 für die Versammlungen sämtlicher Gesellschaften. Als Gesellschaften i.w.S. gelten neben den Kapitalgesellschaften und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften auch Vereine, Genossenschaften und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften (STWEG). Damit kann der Veranstalter bei Versammlungen ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form (Buchst. a) oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter (Buchst. b) ausüben können.

Wenn der Veranstalter sich trotz der Möglichkeiten gemäss Art. 6a ausser Stande sieht, eine Generalversammlung oder STWEG-Versammlung durchzuführen, muss er die Versammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Bei allfälligen Fristen in den Statuten (Verein) oder im Reglement (STWEG) handelt es sich nur um eine Ordnungsfrist. Im Fall des Überschreitens der Frist wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar. Eine Neuansetzung der Versammlung könnte somit auch erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen.

Da bei Vereinen das Vertretungsrecht an der Versammlung von Gesetzes wegen und statutarisch eingeschränkt ist, wird für die Vereine vor allem die Regelung gemäss Art. 6a Abs. 1 Buchst. a Covid-19-Verordnung 2 (Wahrnehmung der Rechte schriftlich oder in elektronischer Form) von Bedeutung sein. Diese Möglichkeiten gelten selbst dann, wenn eine sog. Urabstimmung nicht in den Statuten vorgesehen ist oder von Gesetzes wegen nicht zulässig wäre. Zudem ist auch für die Delegiertenversammlung eines Vereins die schriftliche oder elektronische Abstimmung möglich.

Stockwerkeigentümergemeinschaften sind zwar keine Gesellschaften im Rechtssinn. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist für die Versammlung der Stockwerkeigentümer jedoch auf die Bestimmungen des Vereinsrechts. Entsprechend findet auch Art. 6a Covid-19-Verordnung 2 Anwendung. Die Verwaltung der STWEG kann somit insbesondere anordnen, dass die Stockwerkeigentümer ihr Stimmrecht auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form auszuüben haben.

Entscheidend ist, dass der Veranstalter während der von der Verordnung vorgegebenen Frist, d. h. bis zum 19. April 2020, entscheidet und die entsprechenden Anordnungen trifft. Wann die GV stattfindet, ist nicht relevant. Möglich ist also, dass die GV vor dem 19. April 2020 einberufen wird und in der Einberufung die entsprechenden Anordnungen gemäss Art. 6a COVID-19-Verordnung 2 getroffen werden, die GV selber aber nach dem 19. April 2020 stattfindet.

Sowohl bei STWEG-Versammlungen wie auch bei Generalversammlungen von Vereinen gelten die in Gesetz und Reglement (STWEG) bzw. den Statuten (Verein) festgelegten Quoren.

Die FAQ des SVIT Schweiz werden in den nächsten Tagen angepasst.

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