SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 11. Dezember 2020

Versammlungsverbot und restriktive Öffnungszeiten

Ab dem 12. Dezember und bis zum 22. Januar gilt ein generelles Veranstaltungsverbot. Davon betroffen sind unter anderem Versammlungen von Stockwerkeigentümern. Zudem hat der Bundesrat die Öffnungszeiten für Restaurants und andere Betriebe stark eingeschränkt. Da Betreiber von Restaurants und anderen Betrieben einen Härtefall geltend machen und Kurzarbeit anmelden können, sieht der SVIT Schweiz keinen Anspruch auf Mietzinssenkungen.

massnahmen

11.12.2020

Der Bundesrat hat am Freitag, 11. Dezember eine landesweite Verschärfung der Covid-Massnahmen beschlossen. Die Massnahmen gelten ab dem 12. Dezember und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet. Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 Uhr abends und 6 Uhr morgens schliessen. Ausgenommen sind Betriebe in Kantonen mit günstiger epidemiologischer Entwicklung.

Sporteinrichtungen, die den Mietern oder Eigentümern vorbehalten sind (also zum Beispiel Schwimmbäder in Stockwerkeigentümer-Liegenschaften), fallen nach Einschätzung des SVIT Schweiz nicht unter die verkürzten Öffnungszeiten und das Öffnungsverbot am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar. Jedoch sind die Beschränkung der Gruppengrösse von max. 5 Personen im Sportbereich und eine allfällige Schutzkonzeptpflicht zu beachten.

Die Durchführung von Veranstaltungen ist grundsätzlich und mit wenigen Ausnahmen verboten. Unter das Veranstaltungsverbot fallen namentlich die Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften. Der SVIT Schweiz empfiehlt, Versammlungen, die in diesen Zeitraum fallen, durch schriftliche Abstimmungen zu ersetzen oder als Video-Konferenz durchzuführen.

Der Betrieb in Büroliegenschaften und das Leben in Mietliegenschaften ist von den jüngsten Massnahmen des Bundes nicht betroffen. Erlaubt bleibt auch die Durchführung von Prüfungen im Bildungsbereich.

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