SVIT Schweiz
Veröffentlicht am 17. Dezember 2021

Covid-19: Auswirkungen der verschärften Massnahmen auf die Immobilienwirtschaft

Mit der erneuten Revision und Verschärfung der Covid-19-Verordnung besondere Lage treten auch für die Immobilienwirtschaft, für die von ihr bewirtschafteten Liegenschaften sowie für Veranstaltungen und den Bildungsbetrieb verschiedene Änderungen in Kraft.

massnahmen

17.12.2021

Der Bundesrat hat heute Freitag, 17. Dezember 2021 verschärfte Covid-Massnahmen mit Gültigkeit ab Montag, 20. Dezember 2021 und bis vorerst 24. Januar 2022 erlassen. Neben den Regelungen auf nationaler Ebene sind weiterhin die kantonalen Erlasse zu beachten. Es ist dem SVIT Schweiz und der SVIT School ein Anliegen, zur Eindämmung der Covid-Infektionen beizutragen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten die Immobilienwirtschaft betreffende Änderungen auf nationaler Ebene.

Die neuen Regelungen und ihre Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft, finden Sie zusammengefasst in der Übersicht.

Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe und Veranstaltungen drinnen

Für Veranstaltungen unabhängig der Grösse des Publikums und Versammlungen von Gesellschaften gilt neue eine Zertifikatspflicht (2G) und eine Maskenpflicht für alle Anwesenden. Damit können Versammlung von Stockwerkeigentümergemeinschaften nur mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Sitzungsleitung und Referenten. Negative Testzertifikate für Ungeimpfte und nicht Genesene reichen nicht mehr aus, um Zugang zu Veranstaltungen zu erlangen. Zudem muss der Veranstalter ein Schutzkonzept erarbeiten und umzusetzen.

Die Verwaltung hat zudem die Möglichkeit, die Versammlung mit der Regel 2G+ (Geimpft oder genesen und zusätzlich getestet) durchzuführen. Für diesen Fall müssen Personen, deren Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist, kein Testzertifikat vorweisen. Die 2G+-Regel ist jedoch, da sie Eigentümerrechte u.U. zusätzlich beschränkt, nach Ansicht des SVIT Schweiz und der Fachkammer Stockwerkeigentum nur mit grosser Zurückhaltung und nach sorgsamer Abwägung anzuordnen.

Theoretisch möglich ist die Durchführung von Versammlungen im Freien. Diesfalls gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet).

Verlangt eine Eigentümerschaft, welche die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt, die physische Teilnahme an der Versammlung, so ist ihr der Zutritt zu verweigern. Sie ist – auch kurzfristig – auf die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung mittels Vollmacht hinzuweisen. Einer Anfechtung wegen eines pandemiebedingten Ausschlusses von der Versammlung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Erneut festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Verwaltung als Veranstalter eine Busse riskiert, wenn er Personen zur Versammlung zulässt, die an sich keinen Zugang haben dürfen.

Es besteht weiterhin und bis Ende 2023 die Möglichkeit, Versammlungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften schriftlich oder virtuell durchzuführen oder für bereits angesetzte Präsenzveranstaltungen bis spätestens vier Tage vor der Durchführung die schriftliche oder die virtuelle Durchführung anzuordnen (https://www.svit.ch/de/virtuelle-versammlung-verlaengerung-bis-ende-2023). Die Vor- und Nachteile sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Der SVIT empfiehlt, die Rechte der Stockwerkeigentümer an oberste Stelle der Überlegungen zu setzen. Namentlich soll bei schriftlicher Durchführung nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwaltung unliebsame Diskussionen zu unterdrücken versucht.

Für Versammlungen, welche in weniger als vier Tagen stattfinden, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Verschiebung der Versammlung und Durchführung auf virtuellem, schriftlichem oder Weg oder Neuansetzung der physischen Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Durchführung der Versammlung unter Einhaltung der neuen 2G-Regel und mit dem Recht zur Stellvertretung von Ungeimpften/Nicht-Genesenen.
  • Wer in kürzerer Frist als vier Tage die Abstimmung auf dem Schriftweg oder die virtuelle Durchführung anordnet, riskiert im Falle der Anfechtung der Beschlüsse eine Aufhebung der Beschlüsse. Dieser Weg wird nicht empfohlen. Wer dieses Risiko trotzdem eingehen will, dem wird empfohlen, zu Beginn der virtuellen Versammlung (oder bei Zustellung der schriftlichen Abstimmungsunterlagen) die Frage zu stellen, ob jemand mit dieser Art der Durchführung nicht einverstanden ist. Wer sich in diesem Zeitpunkt nicht wehrt, dürfte sein Recht auf Anfechtung verwirkt haben.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass bei Durchführung einer physischen Versammlung kein Recht darauf besteht, an der Versammlung hybrid, d.h. mittels Videozuschaltung, teilzunehmen. Es liegt im Rahmen der Verordnung grundsätzlich im Belieben der Verwaltung, die Art und Weise der Durchführung der Versammlung anzuordnen. Ob hybride Versammlungen überhaupt zulässig sind, ist bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre entschieden worden.

Discos, Bars, Hallenbäder

Für die Verwaltungen (insbesondere in Bergregionen) stellt sich die Frage, wie unter den Bedingungen der Covid-Verordnung besondere Lage ein Hallenbad weiter geöffnet bleiben kann. Grundsätzlich gilt die Pflicht ein Schutzkonzept zu erarbeiten und dieses umzusetzen.

Der SVIT Schweiz empfiehlt folgende pragmatische Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Hallenbädern in Stockwerkeigentümergemeinschaften, ohne, dass permanent eine Person den Betrieb überwachen muss:

  • In grösseren Gemeinschaften besteht die Möglichkeit die Öffnungszeiten des Hallenbades zu reduzieren (z.B. im Winter in der „Stosszeit“ von 17 bis 20 Uhr) und in dieser Zeit eine Person abzustellen, welche die Zertifikate und den Test (2G+) kontrolliert.
  • Es wird eine Liste bzw. ein Reservationssystem geführt mit verschiedenen Zeitfenstern, in welche(s) sich die einzelnen Stockwerkeigentümer eintragen müssen und sie dann als Einzige in dieser Zeit das Hallenbad betreten/benutzen dürfen. Damit ist sichergestellt, dass sich im Hallenbad nur Personen aus dem gleichen Haushalt befinden. Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass es sich so nicht mehr um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt und somit die 2G+ Regel nicht gilt. Es ist in diesem Fall aber sicherzustellen, dass die Regelungen unter der Rubrik „Treffen mit Familie und Freunden“ eingehalten werden. (siehe PDF)

Es besteht auch die Möglichkeit die beiden Varianten zu „kombinieren“, indem in der „Stosszeit“ Zertifikate und der Test kontrolliert (2G+) werden und in der übrigen Zeit das „Reservationssystem“ gilt.

Schule / Ausbildung

Was den Schulbetrieb auf der Tertiärstufe betrifft, gilt eine allgemeine Zertifikats- und Maskenpflicht (3G) für Studierende, Dozierende und Mitarbeitende des Schulbetriebs. Im Weiteren sind die Bestimmungen der Kantone zu beachten.

Die Schulstandorte entscheiden weiterhin, ob sie den Präsenzunterricht unter diesen Bedingungen fortsetzen möchten. Alternativ und auf der Grundlage der spezifischen Situation am Standort und im Kanton sowie der technischen Infrastruktur setzen die Schulstandorte den Präsenzunterricht bis vorerst 24. Januar 2022 aus und gehen wieder in den ausschliesslichen Online-Unterricht über.

Was den Schulstandort der SVIT School in Greencity Zürich betrifft, setzt die SVIT School den Präsenzunterricht weiterhin bis vorerst 24. Januar 2022 aus. Sämtliche Lektionen werden nach den geltenden Stundenplänen im Online-Unterricht abgehalten. Für die Lehrgänge, die im Januar 2022 beginnen (Immobilienbewertung, Immobilientreuhand), folgen baldmöglichst weitere Informationen.

Arbeit

Bürobetriebe sind gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten. Es gilt jedoch die Homeoffice- und für die Mitarbeiter vor Ort eine Maskenpflicht. Da jedoch in den Medien von Kontrollen über die Einhaltung der Homeoffice-Pflicht berichtet wird, hat der SVIT Schweiz eine Vorlage für ein freiwilliges Schutzkonzept (https://www.svit.ch/de/schutzkonzept-fuer-den-buerobetrieb) erarbeitet. Dieses soll Unternehmen der Immobilienwirtschaft dabei helfen, unternehmensweit einheitliche Massnahmen zu ergreifen, Präsenz im Büro zu begründen und Lücken in den Schutzmassnahmen zu erkennen.

Übersicht Coronamassnahmen

Schutzkonzept Bürobetrieb

  • Freiwilliges Schutzkonzept Bürobetrieb Immobilienwirtschaft (Mustervorlage)
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